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Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV). Räumt das Gutachten die Zweifel an der Kraftfahreignung nicht aus, weil die getroffenen Feststellungen erwarten lassen, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |