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Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander ist die Klägerin jedoch gem. § 6 Abs. 1, Abs. 3 VVG alter Fassung gegenüber der versicherten Person – dem Beklagten – leistungsfrei geworden, weil dieser Obliegenheiten aus dem Versicherungsverhältnis im Sinne der §§ 7 AKB verletzt hat. Denn er ist im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit gefahren, hat einen Verkehrsunfall verursacht und hat eine strafbare Verkehrsunfallflucht begangen, wegen deren er im übrigen durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 05.02.2008 verurteilt worden ist. Da dem Beklagten Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles zur Last fallen, addieren sich die Leistungsfreiheitstatbestände so, dass die Klägerin allemal die vom Beklagten begehrten Beträge verlangen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |