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Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Zur Bestimmung des Normaltarifs ist es zulässig, auf den Moduswert des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" zurückzugreifen, wobei die Eignung der Liste nur bei konkreten Mängeln im Einzelfall zu klären ist. Ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für unfallbedingte Mehrleistungen ist zulässig, jedoch nicht auf Nebenkosten wie die Vollkaskoversicherung; ersparte Eigenbetriebskosten sind anzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |