Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 25.05.2009: Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Schwacke-Liste, 20%-Aufschlag und Nebenkosten




Das Landgericht Köln (Urteil vom 25.05.2009 - 20 O 108/09) hat entschieden:

   Zur Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist der Schwacke-Automietpreis-Spiegel eine geeignete Schätzgrundlage, wobei ein pauschaler Aufschlag von 20 % für die Besonderheiten der Unfallsituation gerechtfertigt ist. Nebenkosten wie für Zusatzfahrer, Navigationsgerät und Winterreifen sind erstattungsfähig. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte auf Basis einer geeigneten Schätzgrundlage abrechnet und der Versicherer kein konkretes, günstigeres Angebot unterbreitet hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zusatzkosten für Navigationsgeräte in der Autovermietung
und
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Der Unfallersatztarif
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten


Tenor:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 8.307,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist mit Ausnahme von Teilen des Zinsanspruchs begründet.

1.)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte über die jeweils bereits gezahlten Beträge hinaus einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz wegen Mietwagenkosten in Höhe eines Betrags von insgesamt 8.641,59 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff. , 398 BGB, 3 Nr. 1 PflichtVersG.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf den "Schwacke-Automietpreis-Spiegel" im jeweiligen Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH NZV 2006, 463; BGH NZV 2008, 1519 f.; OLG Köln, NZV 2007, 199f.)

Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste, auf deren Grundlage die Klägerseite ihre Berechnung vornimmt, als eine geeignete Schätzgrundlage.

Mit ihrer entgegenstehenden Auffassung kann die Beklagte nicht durchdringen.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa VersR 2008, 1706) bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben.

Hier ist entsprechendes nicht ersichtlich. Solche konkreten Tatsachen ergeben sich auch nicht aus den zur Akte gereichten Internetausdrucken von Websites anderer Autovermieter, denn diese stammen sämtlich aus April 2009 und sind damit in Bezug auf die jeweiligen schadenszeitpunkte nicht aussagekräftig.

Insbesondere erschließt sich ohnehin nicht, weshalb einer explizit im Auftrag der Versicherungswirtschaft erstellten Studie eine höhere Seriosität zukommen sollte als dem seit Jahren im Bereich der Schadensregulierung als Schätzgrundlage anerkannten Ergebnis einer Befragung einer Vielzahl von Autovermietungen. Hinzu kommt, dass grundsätzlich anonymisierte Befragungen eine geringere Verlässlichkeit aufweisen als personalisierte und damit rückverfolgbare und überprüfbare Erhebungen. Überdies ist das der Fraunhofer-Studie zugrunde gelegte Postleitzahlennetz grobmaschiger als die Einordnung in der Schwacke-Liste. Ungenauigkeiten scheinen vor diesem Hintergrund bei Anwendung der Schwacke-Liste weit eher vermeidbar als bei Heranziehung der Fraunhofer-Studie.

Der Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens zum Beweis der Eignung der Fraunhofer-Studie als Schätzgrundlage bzw. der Ungeeignetheit der Schwacke-Liste bedurfte es im Hinblick auf § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht.

Der Tatsache, dass die obergerichtliche Rechtsprechung vom Geschädigten verlangt, bei der Abrechnung von Mietwagenkosten die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreis-Spiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage ( vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199 ff.), hat die Klägerin im Rahmen ihrer Antragstellung bereits Rechnung getragen.

Dass schließlich aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, ist zwischenzeitlich obergerichtlich anerkannt (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199 ff.). Das Gericht setzt insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln einen pauschalen Aufschlag von 20 % an (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201), den die Klägerin im Rahmen ihrer Antragstellung aber ebenfalls bereits zugrunde legt. Dieser Aufschlag ist nach Auffassung des Gerichts auch dann gerechtfertigt, wenn zwischen dem Schadensereignis und der Anmietung ein gewisser Zeitraum verstrichen ist. Auch dann ist nämlich der jeweils Geschädigte nämlich in einer anderen Situation als der "freiwillig" ein Mietfahrzeug Anmietende, der - anders als ein Unfallgeschädigter - noch erheblich weiträumiger planen, vergleichen und vorbuchen kann.

Soweit die Beklagte vorträgt, den Geschädigten sei ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen, mit diesem hätten sie sich bescheiden müssen, die Anmietung bei der Klägerin stelle mithin einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, verfängt das nicht. Dies vor dem Hintergrund, dass die Schwacke-Liste eben grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage darstellt und die Abrechnung auf der Grundlage einer geeigneten Schätzgrundlage ohne Hinzutreten besonderer Umstände einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bereits dem Grunde nach ausschließt. Etwas anderes kann allenfalls gelten, soweit ein Versicherer im Einzelfall dem Anspruchsteller ein konkretes Angebot über eine günstige Anmietung bei einem konkreten Vermieter vorlegt, bei dem der jeweilige Geschädigte, ohne mit weiterer Erforschung des Marktes belastet zu werden, nur noch "Zugreifen" muss, der Geschädigte sich in Kenntnis dieses Angebots dann aber gleichwohl für die Inanspruchnahme eines gegenüber einem konkret an ihn gerichteten Angebot teureren Mietfahrzeugs entscheidet (vgl. insoweit Urteil der Kammer vom 26.01.2009, Az.: 20 O 420/08). An solchen konkreten, an den jeweiligen Geschädigten gerichteten Angeboten des Beklagten fehlt es.

Das gilt erst recht, weil sämtliche Internet-Auszüge, die die Beklagte auf die sich die Beklagte zur Verfügbarkeit angeblich günstigerer Preise beruft und die sie zur Akte gereicht hat, auf den Zeitraum April 2009 beziehen und offensichtlich im Zusammenhang mit der Anfertigung der Klageerwiderung eingeholt worden sind.

Damit ist indessen ihr Aussagegehalt bezogen auf die jeweiligen Schadenszeitpunkte äußerst beschränkt; ihnen lässt sich insbesondere nichts darüber entnehmen, welche Preisgestaltungen und Fahrzeuge für die jeweiligen Geschädigten in dem Zeitpunkt, in dem sie tatsächlich auf einen Mietwagen angewiesen waren, verfügbar gewesen sind.

Daneben kann die Klägerin nach der vorzitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln die nach den Mietverträgen jeweils konkret angefallenen Nebenkosten erstattet verlangen.

Nebenkosten, die im jeweiligen konkreten Fall nach den zur Akte gereichten

Rechnungen nicht erbracht worden sind, stellt die Klägerin in ihre Berechnung nicht ein. Damit unterliegen auch der Zusatzfahrer und das im Einzelfall berechnete Navigationsgerät der Ersatzpflicht; in Bezug auf die Winterreifen folgt das Gericht der Argumentation des OLG Köln im Beschluss vom 13.05.2008, Az.: 11 U 11/08 und damit nach nochmaliger Überlegung nunmehr auch der der Klägerin. Nicht damit durchdringen kann die Beklagte mit ihrer Behauptung, andere Vermieter als die Klägerin berechneten dies Leistungen nicht gesondert. Es wäre nach dem Vorstehenden Sache der Beklagten gewesen, den jeweiligen Geschädigten konkrete Angebote zu unterbreiten von Vermietern, die die Sonderleistungen, die die Beklagte jetzt nicht bezahlen will, ohne Aufpreis anbieten. Es ist nicht Sache des jeweils Geschädigten, entsprechende Marktforschungen vorzunehmen.

Ebenfalls waren die Geschädigten mit einem Fahrzeug im Alter von mehr als zehn Jahren nicht gehalten, ein gleich um zwei Klassen niedrigeres Ersatzfahrzeug anzumieten. Die diesbezüglich beklagtenseitig zitierte Entscheidung des Landgerichts Regensburg setzte eine solche auch nicht an (vgl. LG Regensburg, NJW-RR 2004, 455, 456), sondern setzt sich letztendlich nur mit der Rückstufung um eine Klasse auseinander. Die streitgegenständlichen Mietwagenforderungen berücksichtigen diese Rückstufung in die nächstniedrigere Fahrzeugklasse aber ohnehin.

3.)

Ausgehend von den obigen Darlegungen errechnet sich der erstattungsfähige Aufwand für den Mietwagen entsprechend den vorstehenden Ausführungen gemäß für die einzelnen Schadensfälle gemäß § 287 ZPO wie folgt:

./. Zahlung der Beklagten 421,32 € 113,60 €

./. Zahlung der Beklagten 500,00 € 482,37 €

./. Zahlung der Beklagten 589,38 € 451,62 €

./. Zahlung der Beklagten 509,60 € 399,61 €

./. Zahlung der Beklagten 189,57 € 134,79 €

./. Zahlung der Beklagten 1.848,97 € 150,06 €

./. Zahlung der Beklagten 274,18 € 339,02 €

./. Zahlung der Beklagten 511,00 € 375,67 € verbleiben.

./. Zahlung der Beklagten 512,87 € 193,13 €

./. Zahlung der Beklagten 1.647,53 € 536,47 €

./. Zahlung der Beklagten 1.250,00 € 110,08 €

./. Zahlung der Beklagten 300,00 € 259,63 €

Bei Haftung der Beklagten zu 75 % 671,-- €

./. Zahlung der Beklagten 282,46 € 388,54 €

./. Zahlung der Beklagten 2.134,86 € 1.057,63 €

./. Zahlung der Beklagten 316,54 € 214,92 €

./. Zahlung der Beklagten 130,00 € 179,82 €

./. Zahlung der Beklagten 657,00 € 722,33 €

Weil die Klägerin indessen nur 672,97 € berechnet, ergeben sich abzüglich der Zahlung der Beklagten von 291,31 € 381,66 €

Weil die Klägerin indessen nur 332,38 € berechnet, ergeben sich abzüglich der Zahlung der Beklagten von 235,00 € 97,38 €

Eine Zahlung der Beklagten ist nicht erfolgt, es verbleiben 563,62 €

Die Klägerin klagt aber nur den erforderlichen Betrag von 649,75 € netto abzüglich der Zahlung der Beklagten von 390,00 € ein, sodass sich ergeben 259,75 €.

Weil die Klägerin indessen nur 578,63 € berechnet, verbleiben nach Abzug des Zahlungsbetrages von 274,18 € 304,45 € .

Weil die Klägerin indessen nur 1.189,05 € berechnet, verbleiben nach Abzug des Zahlbetrages von 597,62 €

591,43 €.

Die Addition der jeweiligen Summen ergibt den zugesprochenen Betrag.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin kann Zinsen erst ab Rechtshängigkeit verlangen, da ein früher Verzugsbeginn, etwa aufgrund Mahnung, nicht vorgetragen wurde. Der Verzugseintritt folgt insbesondere nicht aus § 286 Abs. 3 BGB aufgrund der übersandten Rechnungen, denn Schadensersatzforderungen, und um solche handelt es sich hier, sind keine Entgeltforderungen i.S. der Gesetzesbestimmung.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 2, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert:

8.307,58 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2009/20_O_108_09urteil20090525.html - DE:LGK:2009:0525.20O108.09.00

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