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Dem Geschädigten steht nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz diejenigen Mietwagenkosten zu, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen und von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt zu verlangen. Bei der Schätzung der Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO kann der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts zugrunde gelegt werden; die Schwacke-Liste ist nicht heranzuziehen, da sie nicht auf einer anonymisierten Befragung im Rahmen eines typischen Anmietungsszenarios beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |