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Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn die Fahrleistung des nicht länger als einen Monat zugelassenen Fahrzeuges nicht mehr als 1.000 km beträgt und zudem eine erhebliche Beschädigung vorliegt, die es für den Geschädigten unzumutbar macht, sich mit einer Reparatur und der Zuzahlung eines Geldbetrages für den verbliebenen Minderwert zu begnügen. Eine erhebliche Beschädigung liegt nicht vor, wenn durch den Unfall ausschließlich Teile betroffen waren, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wieder hergestellt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |