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Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis scheitert jedenfalls daran, dass die Klägerin sich weigert, eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen. Hierauf kann gemäß § 20 Abs. 2 FeV nicht verzichtet werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Nach einer Zeitspanne von über elf Jahren ohne berechtigte Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr muss angesichts der Dichte und Schnelligkeit des heutigen Straßenverkehrs unterstellt werden, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |