Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 13.11.2008: Zur Notwendigkeit einer Fahrerlaubnisprüfung bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach über elfjähriger Fahrpause




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 13.11.2008 - 12 K 2460/07) hat entschieden:

   Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis scheitert jedenfalls daran, dass die Klägerin sich weigert, eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen. Hierauf kann gemäß § 20 Abs. 2 FeV nicht verzichtet werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Nach einer Zeitspanne von über elf Jahren ohne berechtigte Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr muss angesichts der Dichte und Schnelligkeit des heutigen Straßenverkehrs unterstellt werden, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Wegfall der Zwei-Jahres-Frist
und
Die praktische Fahrprobe
und
Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Die Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht
und
FeV - Fahrerlaubnis-Verordnung - Teil 2


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob sie zulässig ist.

Dies wäre sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses dann nicht, wenn der Klägerin - ihrem Vorbringen entsprechend - der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 19. Februar 1998 niemals zugestellt worden wäre. Dann erwiese sich nämlich die Frage, ob der Klägerin ihre vormalige Fahrerlaubnis der Klasse 3 zu Recht und bestandskräftig entzogen worden ist, weiterhin als offen. Die Klägerin wäre deshalb gehalten, ihre Rechte durch eine (Untätigkeits-)Klage gegen die Entziehungsverfügung des Oberkreisdirektors des Landkreises P. vom 11. September 1997 zu verfolgen. In diesem Fall wäre es ihr aus Rechtsgründen verwehrt, parallel hierzu und gewissermaßen auf Vorrat die Erteilung einer weiteren Fahrerlaubnis anzustreben (vgl. auch § 8 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -).

Auf die vorstehenden Gesichtspunkte kommt es streitentscheidend deshalb nicht an, weil sich die Klage jedenfalls als unbegründet erweist

- gegen den logischen Vorrang prozessualer Fragen auch Sendler, DVBl. 1982, 923, 929 -.

Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (deshalb) nicht in ihren Rechten, weil diese keinen Anspruch auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe auch nach der sofort vollziehbaren Entziehung ihrer Fahrerlaubnis weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr geführt, unter dem Gesichtspunkt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erneut so durchgreifenden Bedenken gegen ihre Kraftfahreignung ausgelöst hat, dass nunmehr zur Abklärung dieser Bedenken die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich ist.

Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis scheitert jedenfalls daran, dass die Klägerin sich weigert, eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen. Hierauf kann gemäß § 20 Abs. 2 FeV nicht verzichtet werden. Es trifft zwar zu, dass die genannte Vorschrift in der ab dem 30. Oktober 2008 geltenden Fassung, die für das vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen ist, die vormalige strikte Zwei-Jahres-Frist nicht mehr enthält, weil der bis zum 29. Oktober 2008 geltende Satz 2 des § 20 Abs. 2 FeV ersatzlos gestrichen worden ist. Es bleibt aber nach § 20 Abs. 2 FeV dabei, dass auf eine Fahrerlaubnisprüfung nur dann verzichtet werden kann, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach den §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Aus Anlass dieses Falles bedarf es keiner Entscheidung, ab wann unter zeitlichen Gesichtspunkten die fraglichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr als gegeben angesehen werden können. Insoweit mag - wegen der Abschaffung der Zwei-Jahres-Frist - eine großzügigere Handhabung angezeigt sein. Vorliegend ist es jedoch so, dass die Klägerin seit über elf Jahren rechtmäßigerweise kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mehr führen durfte. Dies folgt daraus, dass die Ordnungsverfügung des Oberkreisdirektors des Landkreises P. vom 11. September 1997 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangen ist. Dass die Klägerin diese Ordnungsverfügung nicht erhalten hat, hat sie selbst nicht vorgetragen und kann nach dem Akteninhalt auch nicht angenommen werden, weil sie ausdrücklich Widerspruch gegen diese Ordnungsverfügung eingelegt hat. Dann aber durfte sie nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mehr führen. Im Hinblick auf ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, sie habe dies gleichwohl getan, ist lediglich klarstellend darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausschließlich um die berechtigte Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr geht, die genannten Voraussetzungen aber selbstverständlich nicht durch ein Verhalten nachgewiesen werden können, welches den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt.

Ist aber mithin von einer Zeitspanne von über elf Jahren auszugehen, muss angesichts der Dichte und Schnelligkeit des heutigen Straßenverkehrs unterstellt werden, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Jedenfalls nach Verstreichen eines solch langen Zeitraums kann die Zulassung zum Straßenverkehr nur nach Ablegung einer neuen Befähigungsprüfung verantwortet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2008/12_K_2460_07urteil20081113.html - DE:VGMI:2008:1113.12K2460.07.00

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