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Die Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Inhaber sich im Bundesgebiet als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat und die neue Fahrerlaubnis unter Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses im Ausstellungsstaat erworben wurde. Ein solcher Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG) liegt vor, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder anderen unbestreitbaren Informationen ergibt, dass der Wohnsitz im Ausstellungsstaat zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bestand. In diesen Fällen des "Führerschein-Tourismus" entfällt die Anerkennungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |