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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn der Betroffene unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat und von einem mangelnden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen ist. Ein im Blut festgestellter THC-Wert von 4,3 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1,0 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, wodurch sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |