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Mietwagenkosten gehören zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat, wobei als "erforderlich" diejenigen Aufwendungen anzusehen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen darf. Gegen die Ermittlung des "Normaltarifes" anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlenbereich bestehen keine Bedenken. Ein pauschaler Aufschlag von 20 % für die erhöhte Kosten- und Risikostruktur des Unfallersatzgeschäftes gegenüber dem sonstigen Vermietungsgeschäft ist gemäß § 287 ZPO gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |