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Die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG findet auch im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs Anwendung, insbesondere für auf deutschem Territorium gelegene Haltestellen. Deutsche Genehmigungsbehörden haben im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs auch die im Ausland gelegenen Haltestellen bei der Genehmigungserteilung in den Blick zu nehmen, um öffentliche Verkehrsinteressen beurteilen zu können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |