Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Arnsberg v. 18.09.2008: Zur Aufhebung einer Genehmigung für eine Haltestelle im grenzüberschreitenden Linienverkehr bei bestehendem Konkurrenzschutz




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 18.09.2008 - 7 K 2889/07) hat entschieden:

   Die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG findet auch im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs Anwendung, insbesondere für auf deutschem Territorium gelegene Haltestellen. Deutsche Genehmigungsbehörden haben im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs auch die im Ausland gelegenen Haltestellen bei der Genehmigungserteilung in den Blick zu nehmen, um öffentliche Verkehrsinteressen beurteilen zu können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Linienverkehr - Linienverkehrserlaubnis
und
Haltestellen - Errichtung und Anfechtung - verkehrsrechtliche Maßnahmen
und
Haltestellen im öffentlichen Nahverkehr und im Schulbusverkehr
und
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

Der an die Beigeladene zu 1.) erteilte Genehmigungsbescheid der

Beklagten vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.

November 2007 wird aufgehoben, soweit darin der Beigeladenen zu 1.) die

Haltestelle in B1. genehmigt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die außergerichtlichen Kosten

der Beigeladenen zu 1.) und 2.) sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages

abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Gründe:


Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig (A.) und begründet (B.).

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung und mit Schriftsatz vom 5. September 2008 den Klageantrag dahingehend formuliert hat, dass der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007 aufzuheben ist, soweit darin der Beigeladenen zu 1.) die Haltestelle in B1. genehmigt worden ist, handelt es sich im Verhältnis zu dem in der Klageschrift vom 19. Dezember 2007 angekündigten Antrag weder um eine teilweise Klagerücknahme noch um eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO, sondern um eine Klarstellung des von Anfang an geltend gemachten Klagebegehrens. Denn die Klägerin hat während des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens in der Sache ausschließlich Einwendungen betreffend den Linienbetrieb der Beigeladenen zu 1.) zwischen B1. und J. erhoben.

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es ist zumindest möglich und nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die der Beigeladenen zu 1.) erteilten Linienverkehrsgenehmigung zwischen T1. und J. in ihren Rechten verletzt sein könnte, soweit sie geltend macht, dass sie bereits den grenzüberschreitenden Linienverkehr zwischen B1. und P. bedient und die Beklagte dies im Rahmen der Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 c des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) nicht berücksichtigt habe. Denn diese Vorschrift dient grundsätzlich auch dem Schutz der rechtlichen Interessen eines vorhandenen Verkehrsunternehmers, der im Bereich des neu beantragten Linienverkehrs einen solchen schon betreibt.

B. Die Klage ist auch in der Sache begründet.

Die Klägerin ist als Konkurrentin der Beigeladenen zu 1.) durch den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007 in ihren Rechten verletzt, soweit darin der Beigeladenen zu 1.) die Haltestelle in B1. genehmigt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beigeladene zu 1. ) bedarf für die Einrichtung und den Betrieb eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen T1. und J. , unter anderem mit der Haltestelle in B1. , einer personenbeförderungsrechtliche Genehmigung (I.). Die Voraussetzungen für die Genehmigung dieser Linienstrecke unter Einbeziehung der Haltestelle in B1. liegen nicht vor und die Klägerin ist durch Erteilung des streitbefangenen Genehmigungsbescheides im Hinblick auf die Haltestelle in B1. in ihrem Ausgestaltungsrecht verletzt (II.).

I. Für die Einrichtung und den Betrieb eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen T1. und J. , unter anderem mit der Haltestelle in B1. , bedarf die Beigeladene zu 1.) nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 1 u. 2, 42 und 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 des deutsch-L. Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße vom 20. April 1998 (Bekanntmachung im Verkehrsblatt - VkBl. - 1998, S. 333), im Folgenden: deutsch-L. Personen- und Güterverkehrsabkommen, einer Genehmigung der zuständigen Behörde.

II. Die Voraussetzungen für eine entsprechende personenbeförderungsrechtliche Genehmigung sind im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Haltestelle in B1. indes nicht gegeben.

1. Der Genehmigungsbescheid vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007 ist allerdings nicht bereits schon wegen einer Verletzung etwaig drittschützender Verfahrensvorschriften in dem hier beantragten Umfange aufzuheben. Denn die Bescheide sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

a. Die Beklagte ist gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des deutsch-L. Personen- und Güterverkehrsabkommen i.V.m. den Regelungen in § 52 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG und § 2 Abs. 1 f) der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem PBefG vom 30. März 1990 (GV NRW S. 247) für die Erteilung der Genehmigung auch die zuständige Behörde, da die Linie nach dem Antrag der Beigeladenen zu 1.) ihren Ausgangspunkt in T1. - mithin im Zuständigkeitsbezirk der Beklagten - haben soll.

Vgl. hierzu auch: Bidinger, Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz, Band 1, Stand: Dezember 2007, Teil B, § 11 Anm. 8.

b. Die Beklagte hat das nach § 14 PBefG vorgesehene Anhörverfahren ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge am 17. Dezember 2004 eingeleitet. Die Klägerin hatte insoweit auch mit Schreiben vom 7. Januar 2005 die Gelegenheit, ihre Einwendungen gegen den Linienverkehrsantrag der Beigeladenen zu 1.) geltend zu machen, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch zur Kenntnis genommen wurden.

c. Da der in Rede stehende und von der Beigeladenen zu 1.) beantragte Linienverkehr unter anderem auch in mehreren Bundesländern betrieben werden soll, war die Beklagte gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 PBefG gehalten, mit der an der Linienführung zu beteiligenden Genehmigungsbehörde - hier der Beigeladenen zu 2.) - ein Einvernehmen u.a. über die Streckenführung und die Haltestellen herzustellen. Dieses Einvernehmen ist im vorliegenden Fall gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG durch die Entscheidung des BMVBS vom 16. August 2007 - unabhängig von der materiellen Richtigkeit dieser Bewertung - jedenfalls formell hergestellt worden.

2. Der Erteilung der von der Beigeladenen beantragten Linienverkehrsgenehmigung zwischen T1. und J. unter Einbeziehung der Haltestelle in B1. steht jedoch der Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG entgegen.

a. Die Regelung des § 13 Abs. 2 PBefG - insbesondere dessen Nr. 2 c - findet auch im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs Anwendung.

aa. Die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 2 PBefG ergibt sich bereits schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 1 PBefG, wonach die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes - und damit auch die des § 13 Abs. 2 PBefG - für den grenzüberschreitenden Linienverkehr gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ganz unzweifelhaft gilt dies auf jeden Fall für die auf deutschem Territorium gelegenen Haltestellen, wie hier die streitbefangene Haltestelle in B1. . Allerdings haben die deutschen Genehmigungsbehörden im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs auch die im Ausland gelegenen Haltestellen bei der Genehmigungserteilung in den Blick zu nehmen.

Hierfür spricht zum einen der Wortlaut des § 52 Abs. 1 PBefG, wonach die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes auch im grenzüberschreitenden Linienverkehr ohne jede Einschränkung anwendbar sind. Dass die außerhalb Deutschlands liegenden Haltestellen im Genehmigungsverfahren unberücksichtigt bleiben sollen, ergibt sich hieraus nicht. Auch der Sinn und Zweck der Regelungen in § 52 Abs. 1 und § 13 PBefG spricht dafür, dass die deutschen Genehmigungsbehörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch die im Ausland gelegenen Haltestellen in den Blick zu nehmen haben. Denn anderenfalls könnte die nach dem Personenbeförderungsgesetz maßgebliche Frage, ob der beabsichtigte grenzüberschreitende Linienverkehr öffentliche Verkehrsinteressen berührt, seitens der Genehmigungsbehörden überhaupt nicht beurteilt werden. Ob öffentliche Verkehrsinteressen durch einen beantragten Linienverkehr i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG beeinträchtigt werden, kann im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs nicht isoliert auf der Basis der inländischen Teilstrecke beurteilt werden. Es bedarf hierzu vielmehr einer einheitlichen Beurteilung, die sich sowohl auf die inländische als auch die ausländische Teilstrecke erstreckt. So macht es für die Frage, ob der Verkehr mit vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG) ersichtlich einen gravierenden Unterschied, ob der beantragte Linienverkehr lediglich auf deutschem Territorium mit den genehmigten deutschen Haltestellen betrieben wird oder aber ob weitere Haltestellen im Ausland - hier L. - hinzukommen. Würde der angestrebte Linienverkehr - der seinen Anknüpfungspunkt in Deutschland hat - dann im Ausland in Konkurrenz zu bereits betriebenen Linien treten, würde sich die Frage der Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen in einem völlig anderen Licht darstellen. Ist in dem ausländischen Streckenabschnitt bereits eine befriedigende Verkehrsbedienung gegeben und würde ein Unternehmer nicht mehr rentabel den Verkehr betreiben können, weil er im ausländischen Teil seiner Linie unwirtschaftlich fahren müsste, so betrifft dies zwangsläufig auch die durch § 13 Abs. 2 PBefG geschützten öffentlichen Verkehrsinteressen. Es liegt insoweit auf der Hand, dass die jeweilige Streckenführung und die Haltestellen im Ausland gravierende Auswirkungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen auch bezüglich der in Deutschland gelegenen Teilstrecke haben und insbesondere deren Wirtschaftlichkeit nachhaltig beeinflussen können.

Dies wird auch durch die Systematik des Personenbeförderungsgesetzes gestützt. Denn nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) PBefG ist dem Antrag bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - auch im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß § 52 Abs. 1 PBefG - unter anderem eine Übersichtskarte in der unter Nr. 2 a) beschriebenen Form, d.h. eine Übersichtskarte, „in der die beantragte Strecke mit Haltestellen" sowie die bereits vorhandene Verkehrsbedienung eingezeichnet sind, beizufügen. Demgemäss sind die Haltestellen - und damit auch die in einem anderen Staat gelegenen - nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 d) PBefG Gegenstand des erforderlichen und zu genehmigenden Fahrplans. Dass die zuständige deutsche Behörde gemäß § 52 Abs. 2 PBefG die Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs (nur) für die deutsche Teilstrecke erteilt, steht dem nicht entgegen. Hiermit wird nur der räumliche Geltungsbereich der Genehmigung geregelt, nicht aber der inhaltliche Prüfungsumfang im Genehmigungsverfahren. Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 52 Abs. 1 PBefG ergibt sich insoweit insbesondere auch nicht aus dem deutsch-L. Personen- und Güterverkehrsabkommen. Soweit in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des deutsch- L. Personen- und Güterverkehrsabkommen bestimmt ist, dass Linienverkehre im Wechsel- und Transitverkehr der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien bedürfen, betrifft dies ebenfalls nur den räumlichen Geltungsbereich der jeweils erteilten Genehmigung, aber nicht den Prüfungsumfang im jeweiligen Genehmigungsverfahren. In Art. 3 Abs. 3 Satz 2 dieses Abkommens ist hinsichtlich des Prüfungsumfanges insoweit klargestellt, dass die Genehmigung im gegenseitigen Einvernehmen nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspartei erteilt wird. Von diesem Kontext ausgehend ist die Regelung des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 des deutsch-L. Personen- und Güterverkehrsabkommens in den Blick zu nehmen. Danach bedürfen Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahrpläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden „beider" Vertragsparteien. Dies zeigt eindeutig auf, dass bei den jeweiligen Genehmigungen oder Änderungsgenehmigungen der Linienverlauf, die Haltestellen sowie die anderen Beförderungsbedingungen gerade nicht isoliert für den jeweils (nur) deutschen oder L. Streckenabschnitt in den Blick zu nehmen sind. Das Erfordernis einer beiderseitigen Zustimmung bei entsprechenden Linienänderungen - auch im jeweils anderen Vertragsstaat - belegt hier unmissverständlich, dass die Genehmigungsbehörden in L. und Deutschland den gesamten Streckenverlauf bei der Genehmigung oder aber bei Änderungen der Linie zu berücksichtigen und zu prüfen haben.

bb. Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 52 Abs. 1 PBefG - durch die die Regelungen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG etwaig modifiziert oder gar abbedungen sein könnten - ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Regelungen in Art. 7 Abs. 4 der EWG-Verordnung Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regelungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, zuletzt geändert durch Inkrafttreten des EU-Beitrittsvertrages vom 14. April 2003 (ABl. der EG Nr. L 236 vom 23.9.2003, S. 452). Denn nach Maßgabe des Art. 1 Abs.1 dieser Verordnung ist deren Geltungsbereich auf den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen im "Gebiet der Gemeinschaft", also innerhalb der EU-Mitgliedstaaten begrenzt und findet auf den grenzüberschreitenden Linienomnibusverkehr mit einem Staat außerhalb der Staatengemeinschaft der Europäischen Union - wie hier: L. - keine Anwendung und lässt nach Art. 1 Abs. 3 die Bestimmungen in dem bilateralen deutsch-L. Personen- und Güterverkehrsabkommen unberührt.

b. In Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung für die Strecke zwischen T1. und J. an die Beigeladene zu 1.) hinsichtlich der Haltestelle in B1. nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 PBefG nicht gegeben und die Klägerin ist insoweit in ihren Rechten verletzt.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nur einer der Tatbestände des § 13 Abs. 2 PBefG vorliegt. Die einzelnen Versagungsgründe des § 13 Abs. 2 PBefG sind in der gesetzlichen Reihenfolge und von Amts wegen zu prüfen. Es ist mithin nicht Voraussetzung, dass sich ein etwaig vorhandener Unternehmer auf den Schutz der Bestimmungen zu seinen Gunsten beruft.

aa. Eine Verletzung der Rechte der Klägerin kommt allerdings von vornherein nicht mit Blick auf die Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 1 PBefG in Betracht, wonach die Genehmigung beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu versagen ist, wenn der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen - für die es hier keine objektiven Anhaltspunkte gibt -, denn diese Bestimmung dient schon nicht dem Schutz eines etwaigen Konkurrenzunternehmers.

bb. Nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist die Genehmigung beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere

a) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,

b) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer ... bereits wahrnehmen,

c) die für die Bedienung des Verkehrs vorhandenen Unternehmer... die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist ... selbst durchzuführen bereit sind.

(1) Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG liegen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil die Linienstrecke T1. - J. auch in der Verkehrsrelation B1. - J. unstreitig bislang noch nicht angeboten wird. Schließlich stellt der von der Beigeladenen zu 1.) beantragte Linienverkehr unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 b PBefG hinsichtlich der Haltestelle in J. auch eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung dar, denn diese weitere Haltestelle kommt der Verkehrsanbindung in diesem Gebiet und damit zusätzlichen Fahrgästen zugute.

(2) Der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene zu 1.) unter Einbeziehung der Haltestelle in B1. steht jedoch § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG entgegen.

Durch die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG werden die wirtschaftlichen Interessen der vorhandenen Linienunternehmer geschützt. Zwar beinhaltet diese Vorschrift keinen allgemeinen Konkurrentenschutz. Die vorhandenen Unternehmer sollen jedoch im Rahmen dieser Regelung die Möglichkeit erhalten, durch Ausgestaltung dem neuen Verkehrsangebot zu entsprechen, wodurch zugleich erreicht werden soll, dass der Verkehr auf einer Strecke möglichst in der Hand eines Unternehmers bleiben soll, weil Doppelbedienungen immer die Gefahr von Unzuträglichkeiten zum Schaden der Verkehrsnutzer in sich bergen, so dass § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG grundsätzlich auch dem Schutz von vorhandenen Konkurrenzunternehmen dient.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Ausgestaltung der von der Klägerin bedienten Linie B1. - P. unter Einbeziehung der Haltestelle in J. gegeben.

Voraussetzung ist insoweit zunächst, dass eine Lücke im bestehenden Verkehrsangebot besteht.

Eine solche Lücke im Verkehrsangebot besteht im vorliegenden Fall, da die Stadt J. im grenzüberschreitenden Linienverkehr zwischen B1. und L. bislang nicht angefahren wird. Die Einrichtung dieser Haltestelle kommt insoweit den Fahrgästen, die dieses Gebiet als Zielort anfahren wollen, zugute.

Die Klägerin bedient die Strecke B1. - P. auf der Grundlage der Genehmigungsbescheide der Beigeladenen zu 2.) vom 22. April 2004, 28. Juli 2006 sowie zuletzt vom 4. Juli 2008 und ist insoweit als vorhandene Unternehmerin auf dieser Strecke einzustufen.

Als vorhandene Unternehmerin steht der Klägerin auf dieser Linienverkehrsstrecke auch ein entsprechendes Ausgestaltungsrecht auf Einrichtung einer zusätzlichen Haltesstelle in J. zu.

Der Begriff der Ausgestaltung ist gesetzlich nicht definiert. Vom Wortlaut her setzt die Ausgestaltung etwas Vorhandenes voraus, dass durch eine Änderung verbessert werden soll. Vom Sinn und Zweck her muss das Vorhandene aber im Wesentlichen erhalten bleiben, weil sonst keine Ausgestaltung, sondern eine Umgestaltung vorliegt.

Vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - 7 C 12.67 -, a.a.O., OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 5. Juni 1996 - 7 B 13530/95 -, DVBl. 1997, 962; Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, § 13 PBefG Rdnr. 10.

Für den Linienverkehr bedeutet das, dass eine Ausgestaltung nur dann angenommen werden kann, wenn die Verkehrsbedienung in ihrem wesentlichen Kern erhalten bleibt. Deshalb kann im Wege der Ausgestaltung der vorhandene, vom Unternehmer betriebene Verkehr (nur) in Einzelheiten geändert und im Hinblick auf die bestehende unbefriedigende Verkehrsbedienung verbessert werden. Von diesem begrifflichen Verständnis heraus beinhaltet eine Ausgestaltung des Linienverkehrs vor allem Änderungen des Fahrplans durch Verdichtung, bessere zeitliche Abstimmung des Verkehrs oder durch Verbesserung der Anschlüsse zur Schließung einer vorhandenen Verkehrslücke in Form von Einrichtung neuer oder Verlegung bestehender Haltestellen aber auch tarifliche Verbesserungen oder der Einsatz betrieblich günstigerer Fahrzeuge, z.B. durch Vermehrung des Sitzplatzangebots etc.

Bei einer räumlichen Erweiterung wird man vor diesem Hintergrund aber nur dann von einer Ausgestaltung sprechen können, wenn sie sich nur als unwesentlich erweist, insbesondere, wenn die Linie nur geringfügig verlängert wird, also ein bloßes Anhängsel darstellt, oder aber wenn die Linienführung zwischen zwei Orten notwendigerweise einen zwischen diesen Orten befindlichen weiteren Ort, der bisher nicht bedient wurde, künftig miterfassen soll.

Vgl. Bidinger, a.a.O., § 13 PBefG Anm. 47.

Im Hinblick auf die Frage, ob die Erweiterung der Linienstrecke wesentlich ist, bedarf es einer Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, bei der die zusätzliche Fahrstrecke im Verhältnis zur Gesamtfahrstrecke ein Auslegungskriterium darstellen kann.

In Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die Erweiterung der von der Klägerin bedienten Strecke zwischen B1. und P. um die Haltestelle in J. als unwesentliche Veränderung der Streckenführung dar. Entscheidend für diese Bewertung ist, dass sich die in Rede stehende Haltestelle in J. auf der Strecke des von der Klägerin betriebenen Linienverkehrs zwischen B1. und P. in gerade einmal 3,5 km Entfernung zur E 70 befindet, wodurch sich die Gesamtstrecke des von der Klägerin bedienten Linienbetriebs von 991 km um 5 bis 7 km Fahrtstrecke verlängert. Der vorliegende Fall stellt mithin die klassische Fallkonstellation einer unwesentlichen Zwischenbedienung auf einer genehmigten Streckenführung dar, so dass der Klägerin ein entsprechendes Ausgestaltungsrecht zusteht.

Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2.) kann im vorliegenden Fall eine wesentliche - dem Ausgestaltungsrecht entgegenstehende - Erweiterung der Linienführung nicht deshalb angenommen werden, weil sich die Haltestelle in J. auf der Linie B1. - P. in 150 km Entfernung zur nächstgelegenen und genehmigten Haltestelle in T2. befindet. Die Entfernung zur nächstgelegenen Haltestelle kann zwar grundsätzlich auch ein Kriterium im Hinblick auf die Erheblichkeit einer Linienänderung darstellen. Im vorliegenden Fall führt ein solcher Ansatz jedoch dazu, dass die tatsächliche Linienführung der von der Klägerin bedienten Strecke B1. - P. völlig ausgeblendet würde. Fakt ist, dass hier eine zusätzliche Haltestelle in J. entlang der von der Klägerin bedienten Route liegt und ohne größeren Umweg auch angefahren werden kann. Insoweit ist auch eine unterschiedliche Auslegung des Ausgestaltungsrechts zwischen innerstaatlichem Linienverkehr einerseits und grenzüberschreitenden Linienverkehr andererseits nicht geboten, zumal nach § 52 Abs. 1 PBefG auch im grenzüberschreitenden Linienverkehr die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und damit auch die des § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG ohne Einschränkung anwendbar sind. Das Ziel des Gesetzgebers besteht gerade darin, dass der Verkehr auf einer Strecke möglichst in der Hand eines Unternehmers bleiben soll.

Vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - 7 C 12.67 -, a.a.O.

Würde man im vorliegenden Fall allein auf die Entfernung der jeweiligen Haltestellen zu dem neuen Zielort in L. abstellen, hätte dies je nach Linienführung eine Mehrfachbedienung entlang der E 70 zwischen B1. und P. zur Folge, was durch den Regelungsmechanismus des Personenbeförderungsgesetzes und des deutsch-L. Personen- und Güterverkehrsabkommen gerade vermieden werden soll.

(3) Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren dieses Ausgestaltungsrecht auch nicht verwirkt.

Insbesondere bedurfte es hier zur Aufrechterhaltung des Ausgestaltungsrechts keiner gesonderten Antragstellung der Klägerin oder ihres Kooperationspartners in L. .

Abgesehen davon, dass die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 2.) als insoweit zuständiger Genehmigungsbehörde sogar die entsprechende Ausgestaltung der Linie mit Schreiben vom 7. Januar 2005 angeboten hat und die Beigeladene zu 2.) - nach entsprechender Aufforderung zur Konkretisierung der Antragsunterlagen - insoweit nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 des deutsch-L. Personen- und Güterverkehrsabkommens hätte verfahren müssen, ist es Aufgabe der jeweiligen Genehmigungsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob eine Ausgestaltung des Linienverkehrs durch vorhandene Unternehmer in Betracht kommt und erforderlich ist. Es ist gar nicht erforderlich, dass das vorhandene Unternehmen die Ausgestaltung von selbst im Rahmen des Anhörverfahrens anbietet. Nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Vorgabe hat die Genehmigungsbehörde dem vorhandenen Unternehmen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das Unternehmen aufgefordert wird, seine Bereitschaft zur Ausgestaltung der von ihm bedienten Linie zu erklären. Das vorhandene Unternehmen - hier die Klägerin - würde erst dann das Ausgestaltungsrecht verlieren, wenn es nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist seine Bereitschaft zur Ausgestaltung erklärt hätte.

Vgl. Bidinger, a.a.O., § 13 PBefG Anm. 50; Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, § 13 PBefG Rdnr. 9.

Hiervon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da die Klägerin von der Genehmigungsbehörde noch gar nicht zur Ausgestaltung der Verkehrslinie B1. - P. aufgefordert wurde.

Die Klägerin hat ihr Ausgestaltungsrecht auch nicht mit Blick darauf verloren, dass zwischenzeitlich das L. Ministerium für Tourismus, Verkehr und Entwicklung der Beigeladenen zu 1.) und ihrem L. Kooperationspartner eine vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2010 befristete Genehmigung für die Durchführung des Linienverkehrs zwischen T1. und J. erteilt hat. Für den vorliegenden Fall ist insoweit nicht entscheidungserheblich, ob diese Genehmigung mit L. Recht vereinbar ist. Entscheidend ist, dass die Wirksamkeit dieser Genehmigung nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 des deutsch-L. Personen- und Güterverkehrsabkommens unter dem Vorbehalt steht, dass auch die deutsche Genehmigungsbehörde für diese Streckenführung die Genehmigung erteilt. Im Hinblick auf die Haltestelle in J. hat die Klägerin aus den o.a. Gründen für den Linienverkehr zwischen B1. und P. jedoch ein Ausgestaltungsrecht und sie ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG zunächst mit angemessener Frist aufzufordern, ihre Bereitschaft für die Übernahme der Ausgestaltung dieser Linie zu erklären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen zu 1.) und 2.) waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich dadurch auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_arnsberg/j2008/7_K_2889_07urteil20080918.html - DE:VGAR:2008:0918.7K2889.07.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum