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Eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ermöglicht die Durchführung von Linienverkehr für einen Übergangszeitraum im öffentlichen Verkehrsinteresse. Aufgrund des aus § 13 Abs. 2 PBefG ableitbaren Verbots der Doppelbedienung kann eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG grundsätzlich nur einem, nicht aber mehreren Verkehrsunternehmern gleichzeitig erteilt werden. Im Rahmen der summarischen Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzes ist weder die Rechtswidrigkeit der Erlaubniserteilung an einen Konkurrenten noch ein rechtlicher Zwang zur Erteilung an den Antragsteller feststellbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |