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Wird die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) wegen Zweifeln an der Kraftfahreignung aufgrund von Drogen- und Alkoholkonsum angeordnet und weigert sich der Betroffene, das Gutachten vorzulegen, darf von dessen mangelnder Kraftfahreignung ausgegangen werden (§§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV). Anhaltspunkte für einen Kontrollverlust und ein problematischer Umgang mit Cannabis und zeitnahem Alkoholgenuss rechtfertigen die Anordnung eines MPU-Gutachtens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |