|
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme belastet den Kläger neben der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges ein unfallursächliches Verschulden, da er zur Unfallzeit gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Nach dieser Bestimmung muss sich ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |