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Die Erhebung einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrages im Ordnungswidrigkeitenverfahren setzt die Beachtung der für die Verfahrensrüge geltenden Darlegungsanforderungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG) voraus. Hierzu muss die Rechtsbeschwerdebegründung zumindest den genauen Wortlaut des Beweisantrages, den Wortlaut des ablehnenden Gerichtsbeschlusses und die Art der Ablehnung (Beschluss in Hauptverhandlung oder erstmals in Urteilsgründen) mitteilen. Eine bloße fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages führt für sich genommen noch nicht zu einer zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führenden Versagung des rechtlichen Gehörs, es sei denn, die Ablehnung erfolgte ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung und wäre unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |