|
Der Geschädigte verliert seinen Schadensersatzanspruch insgesamt, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug weitere, nicht kompatible Schäden aufweist, der Geschädigte dies aber in Abrede stellt, um auch diese ersetzt zu erhalten. Ist nicht feststellbar, welche Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, entfällt eine Ersatzpflicht insgesamt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |