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Landgericht Bielefeld v. 14.08.2008: Verlust des Schadensersatzanspruchs bei Geltendmachung von nicht unfallbedingten Schäden




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 14.08.2008 - 8 O 303/03) hat entschieden:

   Der Geschädigte verliert seinen Schadensersatzanspruch insgesamt, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug weitere, nicht kompatible Schäden aufweist, der Geschädigte dies aber in Abrede stellt, um auch diese ersetzt zu erhalten. Ist nicht feststellbar, welche Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, entfällt eine Ersatzpflicht insgesamt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug
und
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"
und
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Indizienbeweisführung und Unfallbetrug
und
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Haftung bei ungeklärtem Sachverhalt - unaufklärbarer Unfallverlauf


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 4.3.2003 kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG (bezüglich der Beklagten zu 1) gegen die Beklagten zu. Eine Haftung scheidet jedenfalls aus, weil nicht bewiesen ist, dass die geltend gemachten Schäden an ihrem Fahrzeug ganz oder teilweise aus dem Unfallgeschehen herrühren.

Es wäre Voraussetzung für einen materiellen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten, dass sie darlegen und beweisen kann, dass durch das Unfallgeschehen der geltend gemachte Schaden an der Beifahrerseite ihres zwischenzeitlich veräußerten Fahrzeuges verursacht worden ist. Diesen ihr obliegenden Beweis hat die Klägerin nicht führen können. Ferner ist auch nicht schlüssig dargetan, dass wenigstens ein bestimmter, genau abgrenzbarer Teil des Schadens auf die Kollision mit dem bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeug des Beklagten zu 2) zurückzuführen ist.

Aufgrund des schriftlichen Gutachtens des vom Gericht beauftragten Sachverständigen S. vom 4.10.2004 steht für das Gericht fest, dass die Klägerin in einem erheblichen Umfang auch solche Schäden geltend gemacht hat, die erwiesenermaßen nicht aus dem Unfall vom 4.3.2003 stammen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten eindeutig festgestellt, dass es aus technischer Sicht nicht möglich ist, die Schäden an der Beifahrerseite des klägerischen Fahrzeuges insgesamt auf das angebliche Unfallgeschehen zurückzuführen. Auch wenn der Sachverständige S. die Begutachtung nicht anhand einer Nachbesichtigung, sondern anhand der gefertigten Lichtbilder des Sachverständigen V. durchführen musste, hat das Gericht keine Bedenken, seinen sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen zu folgen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass sich an dem Fahrzeug der Klägerin zwei unterschiedliche Schadensrichtungen und zwei völlig unterschiedliche verursachende Schadensteile bestimmen lassen. Der Sachverständige führt aus, dass der Schaden an der Beifahrerseite zwar bei oberflächlicher Betrachtung in sich geschlossen wirke, bei genauerer Betrachtung aber verschiedene Schäden deutlich würden und nicht alle Schäden auf ein einziges Schadensereignis zurückzuführen sein können. Denn die Schäden würden zum einen keine Verbindung und zum anderen eine andere Schadensrichtung aufweisen. Im hinteren Bereich der hinteren Tür sei ein fast punktueller Anstoß zu erkennen, wobei dieser Schaden keine Verbindung zu den übrigen Schäden am hinteren Radlauf aufweise. Dieser Schaden sei mit einer Schadensrichtung von hinten nach vorne entstanden. Dagegen weise der Schaden am hinteren Radlauf einen Schadensverlauf von vorne nach hinten, also in umgekehrter Richtung auf. Der Schaden am Radlauf habe auch ein eher flächiges Schadensbild, welches einem Anstoß gegen ein festes Hindernis bei einem zu engem Umfahren entspreche. Der Sachverständige konnte damit seine Schlussfolgerung auf verschiedene, für die technische Beurteilung maßgebliche Kriterien stützen. Angesichts dieses eindeutigen Beweisergebnisses aufgrund der Begutachtung des Sachverständigen steht für das Gericht fest, dass die Beschädigungen an der Beifahrerseite zum mindestens erheblichen Teil nicht auf den Unfall vom 4.3.2003 zurückgeführt werden können. Im Hinblick darauf war auch eine Vernehmung des von der Klägerin für das Fehlen anderer Schäden benannten Zeugen N. D. nicht notwendig. Selbst wenn dieser bestätigen würde, dass ihm an dem Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfall keine Schäden aufgefallen seien, würde eine solche Aussage die eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen nicht in Zweifel ziehen. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin war der Zeuge bei dem Unfall selbst nicht dabei. Vielmehr hatte sie ihn bereits vor dem Unfall in der Stadt abgesetzt und sie befand sich auf dem Heimweg. Soweit die Schäden aber nicht aus einem einzigen Unfallgeschehen herrühren können, könnten die Schäden ohne weiteres vor oder nach dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen eingetreten sein, ohne dass dies der Zeuge D. hätte bemerken müssen. Auch dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Obergutachtens war nicht zu entsprechen. Eine neue Begutachtung setzt nach § 412 Abs. 1 ZPO voraus, dass das Gericht das Gutachten für ungenügend erachtet. Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen kommt insofern nur ausnahmsweise in Betracht und setzt grobe Mängel des erstatteten Gutachtens, besonders schwierige Fragen, Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen oder überlegene Forschungsmittel eines anderen Sachverständigen voraus (vgl. Baumbach-Hartmann, 62. Auflage, § 412, Rz. 4). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es handelte sich weder um eine besonders schwierige Frage noch bestehen Bedenken gegen die Sachkunde und die Methodik des erfahrenen Sachverständigen S., der in einer Vielzahl von Verfahren entsprechende Gutachten anfertigt. Das Gutachten ist auch sorgfältig erstellt und begründet worden. Die Klägerin hat dagegen keinerlei konkrete Mängel im angegriffenen Gutachten aufgezeigt, sondern nur allgemein vorgetragen, dass die Feststellungen des Sachverständigen S. unzutreffend seien.

Hiernach muss als gesichert zugrundegelegt werden, dass die Klägerin versucht hat, Altschäden oder zumindest solche Schäden mitabzurechnen, die aus einem anderen Unfallereignis stammen müssen. Der Geschädigte verliert seinen Schadensersatzanspruch aber insgesamt, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug weitere, nicht kompatible Schäden aufweist, der Geschädigte dies aber in Abrede stellt, um auch diese ersetzt zu erhalten (KG, DAR 2001, 172; OLG Köln, r+s 1998, 191; OLG Köln, VersR 1999, 865, 866). Anders als im Regelfall des normalen Zusammenstosses zweier schadensfreier Fahrzeuge besteht in diesem Fall keine Beweislage im Sinne des ersten Anscheins für die Verursachung der einzelnen Beschädigungen durch den Zusammenprall (vgl. OLG Köln, r+s 1998, 191). Der demnach der Klägerin obliegende Vollbeweis kompatibler Schäden ist ihr nicht gelungen. Eine Verursachung einzelner der geltend gemachten Schäden durch das in Rede stehende Unfallereignis erscheint zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Ist jedoch davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben oder bestreitet er das Vorliegen weiterer Schäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis unter Umständen zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn es lässt sich insoweit nicht ausschließen, dass sämtliche Schäden durch ein anderes Ereignis verursacht worden sind und/oder dass bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren (OLG Köln, VersR 1999, 865, 866). Hier betreffen die geltend gemachten Schäden, die aus verschiedenen Schadensereignissen herrühren, allesamt die Beifahrerseite des klägerischen Fahrzeuges. Die Klägerin hat insoweit mehrere mit dem Unfallgeschehen nicht in Einklang zu bringende Schäden geltend gemacht. Dabei kann auch nicht ohne weiteres festgestellt werden, welche Schäden auf dieses Unfallereignis zurückzuführen sind. Die Klägerin hätte durch einen substantiierten Sachvortrag die verschiedenen Schäden und ihren Ursachen angeben müssen. Auf dieser Grundlage hätte gegebenenfalls sachverständig geklärt werden können, welche Schäden nur dem hier im Verfahren gegenständlichen Unfall zugeordnet werden können und inwieweit diese in konkretisierbarem Umfang die Kosten einer ohnehin notwendigen Reparatur erhöht hätten. Das hat die Klägerin aber weder in der schriftlichen Stellungnahme zu dem Gutachten des Sachverständigen S. noch im Termin zur mündlichen Verhandlung - trotz entsprechenden Befragens durch das Gericht - getan. Da nach dem unzureichenden Vortrag der Klägerin die Feststellung, wel-

che Schäden gegebenenfalls dem Unfall vom 4.3.2003 zugeordnet werden könnten, nicht möglich ist, entfällt eine Ersatzpflicht insgesamt.

Da die Klage somit erfolglos bleibt, sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2008/8_O_303_03urteil20080814.html - DE:LGBI:2008:0814.8O303.03.00

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