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Zur Begründung der richterlichen Identifizierung einer Person anhand von Fotos aus der Verkehrsüberwachung im Urteil kann der Tatrichter auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nehmen. In diesem Fall sind weitere Beschreibungen entbehrlich, wenn das Foto uneingeschränkt zur Identifizierung geeignet ist. Ist das Foto nur eingeschränkt geeignet oder wird von der Verweisung abgesehen, sind die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmenden Merkmale detailliert zu beschreiben, um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos zu ermöglichen. Bei Hinzuziehung eines anthropologischen Sachverständigen müssen die Lichtbilder eine gewisse Qualität aufweisen und das Urteil muss die sachverständigen Erwägungen im Einzelnen darlegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |