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Die tatrichterliche Überzeugung zur Identifizierung des Fahrers anhand eines Radarfotos ist für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nicht überprüfbar, sofern das Belegfoto prozessordnungsgemäß in Bezug genommen und zur Identifizierung geeignet ist. Die Ablehnung von Beweisanträgen zur Identitätsfeststellung ist rechtmäßig, wenn das Gericht den benannten Zeugen im Gerichtssaal durch Vergleich ausschließen und den Betroffenen eindeutig identifizieren konnte. Bei einem gravierenden Geschwindigkeitsverstoß, der die Annahme vorsätzlicher Begehung nahelegt, sind Ausführungen zur Möglichkeit, von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abzusehen, ausnahmsweise entbehrlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |