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Dem Kläger obliegt der Nachweis, dass durch einen Auffahrunfall ein quantifizierbarer Neuschaden oder eine fassbare Schadensvergrößerung entstanden ist, insbesondere wenn umfangreiche Vorbeschädigungen des Fahrzeuges vorliegen. Dieser Nachweis gelingt nicht, wenn sich nicht feststellen lässt, dass ausgedehnte Vorschäden vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind. Die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO verlangt lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die ursächliche Beteiligung des Beklagtenfahrzeugs an den streitigen Beschädigungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |