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Eine irrtümlich falsche Formulierung im Urteil bezüglich des Messfahrzeugs (Opel Omega statt BMW Motorrad) ist ohne Bedeutung, wenn die Messung mit dem Gerät ProViDa 2000 Nr. 244145 nach den verlesenen Urkunden eindeutig von einem Motorrad der Marke BMW durchgeführt wurde. Die Annahme von Vorsatz bedarf bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 74 km/h auf einer Bundesstraße keiner weiteren Begründung. Die Schwere eines vorsätzlich begangenen Verstoßes lässt wenig Raum für die Verhängung einer milderen Sanktion als das Regelfahrverbot, auch bei drohendem Arbeitsplatzverlust. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |