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Ein Verkehrsunfall ist für keine der Parteien unabwendbar, wenn die Klägerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 100 % überschreitet und der Beklagte beim Ausfahren aus einem Grundstück mit sichtbehindernder Hecke die Vorfahrt verletzt (§ 10 S. 1 StVO). Auch eine grob verkehrswidrige Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten führt nicht dazu, dass ein schwerwiegender Vorfahrtsverstoß des Wartepflichtigen aus einer Grundstücksausfahrt mit Sichtbehinderung vollständig zurücktritt; eine Haftungsquote von 75 % zu Lasten des Schnellfahrers und 25 % zu Lasten des Vorfahrtsverletzers kann angemessen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |