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Ein Auffahrunfall, der durch plötzliches und starkes Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne triftigen Grund verursacht wird, führt zur vollen Haftung des Abbremsenden, da dieser gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstößt. Für die Geltendmachung von Folgeschäden, wie einem Bandscheibenvorfall, muss die Unfallursächlichkeit auch nach § 287 ZPO mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |