Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 05.03.2008: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei mehrmaligem Kokainkonsum und verweigerter MPU




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 05.03.2008 - 7 K 2905/07) hat entschieden:

   Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Betroffene einer rechtmäßig angeordneten MPU zur Klärung der Kraftfahreignung nach Kokainkonsum nicht Folge leistet (§ 11 Abs. 8 FeV).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
MPU und Drogenproblematik
und
Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %

des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in

Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet.

Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 25. Juli 2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 31. August 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dabei wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide verwiesen, denen das Gericht im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000). Dass der Kläger (mindestens) im Zeitraum Dezember 2002 bis Februar 2003 Kokain konsumiert hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Dies ergibt sich zum einen aus den Gründen des Urteils des Landgerichts C. vom 29. September 2005 (aaO.) und zum anderen aus den Angaben des Klägers sowohl beim Amtsgericht I. wie beim Landgericht C. . Dabei ist allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur von einem einmaligen „Probieren" von Kokain auszugehen. Schon der Wortlaut im Urteil „Kokain für den Eigengebrauch" (bzw. Eigenkonsum) für die drei Daten 2. Dezember 2002, 20. und 21. Februar 2003 macht nur Sinn, wenn an diesen Tagen ein Konsum dieses Kokains durch den Kläger beabsichtigt war, und für die Februartermine zusätzlich nur, wenn bereits vorher ein Konsum stattgefunden hatte und noch weiter bevorstand. Auch die weitere Formulierung im Urteil, er habe „mittlerweile festgestellt, dass er keinen Geschmack am Kokainkonsum" gefunden habe, kann sich logisch nur auf die Zeit nach dem mehrfachen Erwerb zum Eigenkonsum beziehen - und fußt ohnehin nur auf den Angaben des Klägers. Im Übrigen ist es lebensfremd, nur einmalig Kokain probiert haben zu wollen, sich aber weitere Drogenportionen „zum Eigenkonsum" zurück zu behalten. Deshalb steht für das vorliegende Verfahren auf der Grundlage der eigenen Einlassungen des Klägers fest, das er im Zeitraum Dezember 2002 bis Februar 2003 mehrfach Kokain konsumiert hat.

Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist aber grundsätzlich schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend, wie inzwischen eine Mehrzahl der Obergerichte in der Bundesrepublik entschieden haben:

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte dem Kläger mit Rücksicht auf die seit dem Vorfall verstrichene Zeit von 4 bis 4 ½ Jahren die Möglichkeit eingeräumt, die Zweifel an der Kraftfahreignung durch Vorlage einer positiven MPU, die jedenfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV - ein Drogenscreening ist danach nicht vorgesehen - erforderlich war, auszuräumen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht, sodass jedenfalls auch wegen seiner Weigerung, der angeordneten MPU Folge zu leisten, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist (§ 11 Abs. 8 FeV).

Hinsichtlich des Aufforderungsschreibens des Beklagten vom 3. November 2006 zur Vorlage eines Gutachtens kann auch nicht eingewandt werden, dass dieses deshalb rechtswidrig ist, weil dort die Rubrik „Sachverständigen-Gutachten" statt der Rubrik „MPU" angekreuzt worden ist. Denn dies ist offensichtlich versehentlich erfolgt, wie sich auch dem Vermerk zur Übergabe dieser Aufforderung (Bl. 199 BA 2) entnehmen lässt. Dort ist von einer MPU die Rede und auch der Kläger und der Beklagte haben dies zu diesem Zeitpunkt, bei der zunächst erfolgten Beauftragung einer Begutachtungsstelle und auch später bis hin zur mündlichen Verhandlung so verstanden. Vergleichbares gilt hinsichtlich des Hinweises am Schluss dieses Schreibens; beiden Parteien war klar, dass unter Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen neben der Ablehnung des Verlängerungsantrages hinsichtlich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch die Entziehung der (normalen) Fahrerlaubnisse bedeuten würde.

Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung mehrere Gerichtsentscheidungen anführt, die die Anordnung einer MPU nach Drogenkonsum als rechtswidrig angesehen haben, ist anzumerken, dass diese - wie etwa die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts - den Konsum von Cannabis betreffen und schon deshalb vorliegend nicht einschlägig sind. Andere Entscheidungen wie die des VG Stuttgart vom 31. Januar 2003 beziehen sich auf einen einmaligen Konsum von Ecstasy; da vorliegend aber ein mehrmaliger Konsum von Kokain vorgelegen hat, ist auch dies nicht vergleichbar.

Nach alledem ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig, da (jedenfalls auch) die Aufforderung zur Vorlage einer MPU rechtmäßig war. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2008/7_K_2905_07urteil20080305.html - DE:VGGE:2008:0305.7K2905.07.00

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