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Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Betroffene einer rechtmäßig angeordneten MPU zur Klärung der Kraftfahreignung nach Kokainkonsum nicht Folge leistet (§ 11 Abs. 8 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |