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Wer unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug führt, erweist sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da von einem mangelnden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Fahren auszugehen ist (§ 3 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.2 Anlage 4 FeV). Ein THC-Wert von 2,0 ng/ml im Blut übersteigt den Grenzwert von 1,0 ng/ml und rechtfertigt die Annahme zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist bei feststehender Ungeeignetheit und der damit verbundenen Gefahr für die Allgemeinheit gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |