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Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, ein Kraftfahrzeug zum Zwecke der Durchführung von Bluttransporten mit Kennleuchten für blaues Blinklicht auszustatten, darf abgelehnt werden. Dies ist zulässig, wenn die wenigen auf den Einsatz von Blaulicht angewiesenen Bluttransporte in Notfällen ohne Gefährdung der ordnungsgemäßen Versorgung durch die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge durchgeführt werden können und keine Ausnahmesituation im Sinne unbeherrschbarer Gefahren oder beachtlicher Missstände vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |