Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 06.02.2008: Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei Alkoholabhängigkeit und fehlendem Abstinenznachweis




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 06.02.2008 - 7 K 1970/07) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, wenn die Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kommt ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht in Betracht, wenn die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit nicht gegeben war. In diesem Fall muss durch Tatsachen der Nachweis dauerhafter Abstinenz, in der Regel durch eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung und einjährige Abstinenz nach Entgiftungs- und Entwöhnungszeit, geführt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung
und
Alkoholabhängigkeit und MPU-Anordnung
und
MPU und Alkoholproblematik
und
Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum
und
Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis
und
Alkohol und Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von

110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis, weil sie derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. und macht sich diese im Grundsatz zu eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Im Hinblick auf das Klagevorbringen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass zwar die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahre 1992 seit September 2007 (also nach Klageerhebung) nicht mehr verwertbar sein dürfte, sich aber aus der (verwertbaren) MPU aus August 2004 ergibt, dass die Klägerin im März 2002 zur Alkoholentgiftung im Krankenhaus war und zu diesem Zeitpunkt die Diagnose Alkoholabhängigkeit gestellt worden war. Weiter ergibt sich aus dieser MPU, dass die Klägerin keine Entwöhnungsbehandlung abgeschlossen hatte, das Alkoholproblem nicht aufgearbeitet hatte und auch noch erhebliche Leistungseinbußen festgestellt worden waren. Angesichts dessen kommt ohne die Vorlage eines (positiven) medizinisch- psychologischen Gutachtens (§ 13 Nr. 2 a und e der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV ) die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht in Betracht. In Nr. 3.11.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung heißt es dazu:

„War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Abhängigkeit nicht gegeben, so kann sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht. Als Tatsache zu werten ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. In der Regel muss nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden, und es dürfen keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen. Hierzu sind regelmäßige ärztliche Untersuchungen erforderlich einschließlich der relevanten Labordiagnostik, unter anderem Gamma-GT, GOT, GPT, MCV, CDT und Triglyzeride..."

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin offensichtlich nicht. Ergänzend ist insofern anzumerken, dass bei den vorgelegten Gamma-GT - Werten auffällig ist, dass sie zwar nach der Entgiftung (März 2002) von 31 (Bl. 7 der MPU August 2004) bis auf 9 (April 2003) gefallen, dann aber bis Mai 2005 wieder auf 25 angestiegen sind auch in den letzten Jahren um den Wert 20 schwanken. Eine Abstinenz dürfte sich damit ohne genaue Begutachtung nicht darstellen lassen.

Die Weigerung der Klägerin, das hiernach zu Recht angeforderte Gutachten vorzulegen, rechtfertigt den Schluss, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist (vgl. § 11 Abs. 8 FeV). Da auch die oben dargestellten Voraussetzungen für eine positive Begutachtung offenbar nicht vorliegen, kam aus Rechtsgründen auch die Einholung eines Gutachtens im Wege der Beweiserhebung nicht in Betracht.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2008/7_K_1970_07urteil20080206.html - DE:VGGE:2008:0206.7K1970.07.00

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