Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 05.02.2008: Fahrerlaubnisentzug bei Kokainkonsum und fehlendem MPU-Nachweis




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 05.02.2008 - 7 L 33/08) hat entschieden:

   Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend. Die Fahrerlaubnis ist auch wegen der Weigerung, der angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung Folge zu leisten, zu entziehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain
und
MPU und Drogenproblematik
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Drogen und Straßenverkehr


Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und

Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus H. wird abgelehnt.

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus H. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 197/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2008 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2008, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift ist ergänzend Folgendes auszuführen: Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinie zur Kraftfahrzeugeignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000). Dass der Antragsteller ebenfalls im Jahr 2004 Kokain konsumiert hat, steht fest. Es ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. E. vom 27. September 2004 (Institut für Rechtsmedizin, I. -I1. -Universität E1. ), dem zufolge beim Antragsteller am 29. April 2004 gegen 4.12 Uhr in der Blutprobe 165 ng/ml Kokain und über 1000 ng/ml Kokainmetabolit Benzoylecgonin (Stoffwechselprodukt von Kokain) nachgewiesen worden ist. Darüber hinaus steht fest, dass der Antragsteller unter dem Einfluss des Kokains und Alkohols am Vorfallstag gefahren ist. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Rücksicht auf die seit dem Vorfall verstrichene Zeit die Möglichkeit eingeräumt, die Zweifel an der Kraftfahreignung durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen. Von dieser Möglichkeit, seine Kraftfahreignung nachzuweisen, hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht, sodass jedenfalls auch wegen seiner Weigerung, der angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung Folge zu leisten, die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Es kommt nicht auf die Frage an, ob der Antragsteller - wie er vorträgt - nicht über ausreichende Mittel für die angeordnete Untersuchung verfügt. Es obliegt ihm als Kraftfahrer vielmehr, Eignungsmängel oder -zweifel auszuräumen.

Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint auch unter Berücksichtigung seiner privaten Interessen zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wird der regelmäßig festgesetzte Streitwert für die Klasse B von 5.000 Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2008/7_L_33_08beschluss20080205.html - DE:VGGE:2008:0205.7L33.08.00

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