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Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend. Die Fahrerlaubnis ist auch wegen der Weigerung, der angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung Folge zu leisten, zu entziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |