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Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, kann er die dafür erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen, wobei er den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat. Für die Ermittlung dieser Kosten ist zunächst der Normaltarif heranzuziehen, wofür die Schwacke-Liste eine brauchbare Grundlage bietet. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif ist aufgrund der höheren Kosten- und Risikostruktur des Unfallersatzgeschäfts gerechtfertigt, wobei ein Aufschlag von 20% als angemessen erscheint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |