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Das unberechtigte Parken eines Fahrzeuges auf einem ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplatz rechtfertigt das sofortige Abschleppen; es ist nicht erforderlich, dass ein Berechtigter konkret am Parken gehindert wird. Kosten für eine Leerfahrt des Abschleppwagens sind auch dann zu erstatten, wenn der Halter das Fahrzeug selbst entfernt, sofern eine Stornierung des Auftrags nicht mehr möglich war, weil das Abschleppfahrzeug bereits auf dem Weg zum Einsatzort war. Pauschale Preise für Leerfahrten sind nicht zu beanstanden, insbesondere wenn das Abschleppfahrzeug am Einsatzort erschienen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |