Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 25.10.2007: Zur Rechtmäßigkeit des Abschleppens bei unberechtigtem Parken auf Schwerbehindertenparkplatz und den Kosten einer Leerfahrt




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 25.10.2007 - 20 K 875/06) hat entschieden:

   Das unberechtigte Parken eines Fahrzeuges auf einem ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplatz rechtfertigt das sofortige Abschleppen; es ist nicht erforderlich, dass ein Berechtigter konkret am Parken gehindert wird. Kosten für eine Leerfahrt des Abschleppwagens sind auch dann zu erstatten, wenn der Halter das Fahrzeug selbst entfernt, sofern eine Stornierung des Auftrags nicht mehr möglich war, weil das Abschleppfahrzeug bereits auf dem Weg zum Einsatzort war. Pauschale Preise für Leerfahrten sind nicht zu beanstanden, insbesondere wenn das Abschleppfahrzeug am Einsatzort erschienen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Das kostenpflichtige Abschleppen von verbotswidrig auf Behindertenparkplätzen geparkten Fahrzeugen
und
Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen
und
Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte
und
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren
und
Halten und Parken im Verwaltungsrecht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit

in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Der angefochtenen Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 05.01.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Betreffend die geltend gemachten Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme findet der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 7 und 8 KostO NRW, i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW oder i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist unter anderem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zu der die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung gehört, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten war hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit deshalb eingetreten, weil das Fahrzeug des Klägers unstreitig entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit.e) StVO auf einem bzw. zwei Schwerbehindertenparkplätzen stand, ohne dass der Kläger zum Kreis der Parkberechtigten gehörte.

Die - eingeleitete - Abschleppmaßnahme war auch notwendig und verhältnismäßig. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW rechtfertigt das unberechtigte Parken eines Fahrzeuges auf einem ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplatz das sofortige Abschleppen, insbesondere ist nicht erforderlich, dass ein Berechtigter konkret am Parken gehindert wird,

OVG NRW Urteil vom 31.03.2003 - 5 A 4097/02 -

Auch spielt es keine Rolle, ob der Kläger die Einsatzkräfte bemerkt hat oder nicht.

Die Kosten für die Leerfahrt sind auch tatsächlich entstanden, obwohl der Kläger das Fahrzeug selbst entfernte. Ein Abbestellen des Abschleppwagens war nach den für das Gericht nachvollziehbaren Angaben des Beklagten und des als Zeugen vernommenen Herrn Zebralla nicht mehr möglich. Dieser hat zunächst glaubhaft dargestellt, dass das Abschleppfahrzeug seinerzeit nicht in unmittelbarer Nähe bereitstand, wie es bei Großveranstaltungen sonst üblich ist, sondern bei der Firma Mauritius bestellt wurden, da an diesem Tag zwar im Rhein-Energie-Stadion ein Footballspiel stattfand, bei diesen Veranstaltungen aber keine Abschleppfahrzeuge vor Ort vorgehalten werden, weil das Zuschaueraufkommen bei Footballspielen nicht so hoch ist. Insofern konnte das Fahrzeug auch nicht sofort am Abschlepport erscheinen. Weiterhin hat Herr Zebralla anhand des Abschleppbogens (Bl. 1 Beiakte 2) nachvollziehbar dargelegt, dass das Abschleppfahrzeug von der Zentrale des Ordnungs- und Verkehrsdienstes um 14:39 Uhr bei der Firma Mauritius bestellt wurde und glaubhaft erklärt, dass er kurz nach Erscheinen des Klägers versucht hat, den Auftrag zu stornieren. Er hat insofern dargelegt, dass er immer kurz nach Erscheinen des Verantwortlichen (Halter oder Fahrer des Fahrzeuges) die „Stornotaste" betätige, was bedeute, dass eine SMS an die Zentrale erfolge und diese daraufhin Kontakt mit dem Abschleppunternehmen aufnehme, um den Auftrag zu stornieren.

Des Weiteren hat das Gericht keine Zweifel daran, dass eine Stornierung des Auftrages im vorliegenden Fall nicht mehr möglich war, weil das Abschleppfahrzeug bereits auf dem Weg zum Einsatzort war. Hierfür spricht zunächst, dass das Fahrzeug - wie auch der Kläger vorgetragen hat - vor Ort erschien, während der Kläger noch anwesend war, somit innerhalb von wenigen Minuten. Dies legt den Schluss nahe, dass der Fahrer zeitnah nach Anruf der Zentrale des Ordnungs- und Verkehrsdienstes bei der Abschleppfirma losgefahren ist. Dies wird auch bestätigt durch die Zeitangabe in der Rechnung der Firma, welche Herr Zebralla als sachlich und rechnerisch richtig unterschrieben hat (Bl. 2 der Beiakte 2). Danach hat der Fahrer den Abschleppauftrag um 14:40 Uhr erhalten. Durchgreifende substantielle Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Abschleppfirma falsch sind und die Mitteilung der Zentrale des Ordnungs- und Verkehrsdienstes einging, bevor der Fahrer des Abschleppfahrzeuges losgefahren war, bestehen nicht. Diese ergeben sich auch nicht daraus, dass auf der Computerauszug der Zentrale des Ordnungs- und Verkehrsdienstes den Eintrag enthält „Storno 14:40 Uhr". Da eine Leerfahrt nach ständiger Praxis des Beklagten und der Abschleppfirma bereits vorliegt, wenn das Abschleppfahrzeuges das Gelände des Unternehmens verlassen hat, lässt sich aus der gleichlautenden Zeitangabe nicht der Schluss ziehen, dass eine kostenlose Stornierung des Auftrages noch möglich gewesen sein muss. Hinzu kommt, dass die Zeiten von unterschiedlichen Uhren abgelesen werden, so dass Differenzen von mehreren Minuten zwischen den Zeitangaben nicht auszuschließen sind.

Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten, welche dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, bestehen an der Vereinbarung der Stadt Köln mit den Abschleppunternehmen auch im Hinblick auf die Kosten für eine Leerfahrt keine durchgreifenden Bedenken. Es handelt sich bei den festgesetzten Preisen um Pauschalen, die alle Fälle einer Leerfahrt abdecken sollen, unabhängig davon, wie viel Aufwand im Einzelfall entsteht. Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal im vorliegenden Fall das Abschleppfahrzeug am Einsatzort erschienen ist und somit die Anfahrt (ein nicht unwesentlichen Teil eines Abschleppvorganges) vollständig durchgeführt wurde. Auch die Höhe der vereinbarten Vergütung, welche sich vorliegend aus der Preisliste für die Durchführung von Abschleppaufträgen ab dem 01.05.2003 ergibt (vgl. § 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages zwischen der Stadt Köln und der Arbeitsgemeinschaft der Abschleppunternehmen vom 15.06.1995), ist nicht zu beanstanden. Dass diese - gemessen an den verkehrsüblichen Preisen - unangemessen hoch sind, wurde weder im Klageverfahren noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt.

Die von dem Beklagten darüber hinaus erhobene Verwaltungsgebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW. Dabei liegt die Bemessung der Höhe der Gebühr im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde.

Vgl. OVG NRW, uv 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035 ff.

Die insoweit vom Beklagten vorgenommene Pauschalierung und Abstufung der Gebührensätze ist nach ständiger Rechtssprechung der Kammer nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2007/20_K_875_06urteil20071025.html - DE:VGK:2007:1025.20K875.06.00

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