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Die Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme bei einem Parkverstoß im Haltverbot beruht auf der Verletzung der geschriebenen Rechtsordnung und der damit verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Ein Haltverbot wird dem Verkehrsteilnehmer gegenüber wirksam, wenn es ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde und für einen sorgfältigen Autofahrer erkennbar war, unabhängig von der tatsächlichen Wahrnehmung. Die Abschleppmaßnahme ist verhältnismäßig, wenn mildere Mittel wie das Aufsuchen oder Anrufen des Fahrers nicht erfolgversprechend oder unzumutbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |