Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Köln v. 11.10.2007: Zur Kostentragungspflicht bei Abschleppmaßnahmen nach Parkverstoß im Haltverbot




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 11.10.2007 - 20 K 2162/06) hat entschieden:

   Die Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme bei einem Parkverstoß im Haltverbot beruht auf der Verletzung der geschriebenen Rechtsordnung und der damit verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Ein Haltverbot wird dem Verkehrsteilnehmer gegenüber wirksam, wenn es ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde und für einen sorgfältigen Autofahrer erkennbar war, unabhängig von der tatsächlichen Wahrnehmung. Die Abschleppmaßnahme ist verhältnismäßig, wenn mildere Mittel wie das Aufsuchen oder Anrufen des Fahrers nicht erfolgversprechend oder unzumutbar sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen
und
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren
und
Halten und Parken im Verwaltungsrecht
und
Störung von Anlagen oder Einrichtungen, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre-

ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll-

streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-

cherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschleppunternehmen; sie hat die Kosten der Abschleppmaßnahme selbst zu tragen.

Ihre Kostenpflicht beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten. Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist unter anderem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zu der die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung gehört, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Dies war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten - nur dieser Zeitpunkt und nicht der des Abstellens des Fahrzeugs durch die Klägerin ist in diesem Zusammenhang maßgeblich - lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, da sich das Fahrzeug in einem Bereich befand, in dem das Halten und Parken durch ein Haltverbotschild (Zeichen 283) untersagt war. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vor dem Abschleppen des Fahrzeugs gefertigten Lichtbildern (Bl. 12-15 des Verwaltungsvorganges).

Das in dem Verkehrszeichen verkörperte Haltverbot ist der Klägerin gegenüber auch wirksam geworden. Insbesondere wurde es ihr gegenüber ordnungsgemäß bekannt gegeben, unabhängig davon, ob sie es tatsächlich wahrgenommen hat, als sie das Fahrzeug parkte,

vgl. BVerwG, NJW 1997, 1021.;OVG NRW, NWVBl. 1995, 475 f..

Dabei ist auch unerheblich, dass die Schilder nach Auffassung der Klägerin zu hoch und damit für die in die Steinkopfstraße einbiegenden Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmbar aufgestellt waren, denn aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos ergibt sich, dass sie jedenfalls so aufgestellt waren, dass sie eine für den besonderen Sorgfaltspflichten im ruhenden Straßenverkehr genügenden Auto- fahrern,

ohne weiteres erkennbar waren.

Die maßgeblichen Haltverbotsschilder sind auch aufgestellt worden, bevor die Klägerin das Fahrzeug parkte und zwar mit einer Vorlaufzeit von mindestens 48 Stunden vor Geltungsbeginn,

vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, z.B. OVG NRW VRS 1990, S. 224 ff. ,

nämlich - wie nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht - bereits am 03.02.2006 durch zwei Mitarbeiter der Firma Verkehrsplanung Schroer. Dies ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten befindlichen Aufstellbericht der beiden Mitarbeiter K. und L. und den glaubhaften Bekundungen hierzu durch den Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung. Danach haben diese persönlich die Schilder am 03.02.2006 so aufgestellt, wie in dem ebenfalls vorgelegten Aufstellplan verzeichnet und durch das Amt für Straßen und Verkehrtechnik der Stadt Köln genehmigt. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung zwar bekundet, dass er sich an den genauen Tag des Aufstellvorganges selbst nicht mehr erinnern könne, hat aber bestätigt, dass er den Aufstellvorgang in der Steinkopfstraße zusammen mit seinem Kollegen L. durchgeführt habe und die Unterschriften auf dem Aufstellbericht von diesem stammten. Es ist nach Überzeugung der Kammer auch nicht davon auszugehen, dass die Beschilderung nach der Aufstellung durch den Zeugen K. und seinem Kollegen durch unbekannte Personen entfernt wurde. Denn ausweislich der anlässlich der Abschleppmaßnahme gefertigten Fotos waren die Schilder am Morgen des 09.02.2006 in der Steinkopfstraße aufgestellt. Zudem waren die Schilder nach den Angaben des Schachtmeisters der ausführenden Baufirma Köstra GmbH, Herrn Q. , gegenüber der Beklagten auch am Morgen des 08.02.2006 in gleicher Weise vorhanden; dies sei zu Beginn der Bauarbeiten und nach deren Einstellung wegen schlechten Wetters von ihm ausdrücklich kontrolliert worden. Die Richtigkeit dieser Angaben wird vom Gericht nicht in Zweifel gezogen, dies hat auch die Klägerseite nicht getan. Demnach käme lediglich die Möglichkeit in Betracht, dass Unbekannte die Schilder im weiteren Verlauf des 08.02.2006 zunächst entfernt und dann (bereits) in der Nacht zum 09.02.2006 an den gleichen Stellen wieder aufgestellt haben. Dies ist nach Überzeugung des Gerichts jedoch eine rein hypothetische Möglichkeit, die der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht und für die es vorliegend keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt. Dagegen spricht auch, dass am Morgen des 09.02.2006 außer dem Fahrzeug der Klägerin nur noch ein einziges weiteres Fahrzeug aus dem Haltverbot entfernt werden musste. Es konnte auch der Vortrag der Klägerin, sie sei sich sicher, als sie das Fahrzeug am Abend des 08.02.2006 geparkt hätte, seien jedenfalls keine Haltverbotsschilder vorhanden gewesen, in keiner Weise bestätigt werden; insbesondere hat sie Zeugen hierfür nicht benennen können. Als Fahrerin und Halterin des Fahrzeuges war die Klägerin Handlungs- und Zustandsverantwortliche im Sinne der §§ 17 und 18 OBG.

Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Sie war insbesondere erforderlich, denn ein milderes Mittel - Aufsuchen oder Anrufen der Klägerin - war nicht so erfolgversprechend wie das Abschleppen. Ein Versuch, persönlich zur Wohnung der Klägerin zu gehen, um sie aufzufordern, selbst das Fahrzeug wegzusetzen, war den Bediensteten der Beklagten angesichts der Tatsache, dass sich die ermittelte Wohnadresse mindestens ca. 250 Meter entfernt in einer anderen Straße jenseits der Frankfurter Straße, einer Hauptverkehrsader, befand, nicht zumutbar. Entsprechendes gilt für einen Versuch, über die Funkzentrale die Telefonnummer der Klägerin zu ermitteln und diese anzurufen. Einem solchen Nachforschungsversuch standen schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegen.

Vgl. zu einer im Fahrzeug ausgelegten Handy-Nummer: BVerwG, NJW 2002, S. 2122; OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2003 - 5 A 690/02 - .

Ferner hat die Maßnahme nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete die Klägerin lediglich mit Abschleppkosten in Höhe von 92,96 EUR. Die Größenordnung des gezahlten Geldbetrages bleibt geringfügig. Sie steht in keinem Missverhältnis zu dem Zweck der Maßnahme, den Rechtsverstoß sowie die von der Beklagten dargelegte Behinderung für die vorzunehmenden Straßenbauarbeiten zu beseitigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2007/20_K_2162_06urteil20071011.html - DE:VGK:2007:1011.20K2162.06.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum