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Bei konkreter Schadensabrechnung kann der Geschädigte die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs (abzüglich Restwert) ersetzt verlangen, unabhängig davon, welcher Steuersatz beim Erwerb des Ersatzfahrzeugs anfällt. Die Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen ist bei einem Totalschaden, der sich mittwochs ereignet und dessen Gutachten am Folgemontag vorliegt, nicht zu beanstanden, da das Wochenende keine Arbeitszeit darstellt und der Geschädigte als Laie erst nach Gutachtenerhalt die Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung erkennen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |