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Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei grundsätzlich der günstigere Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt maßgeblich ist und zur Bestimmung des Normaltarifs auf den Schwacke-Automietpreisspiegel zurückgegriffen werden kann. Ein Zuschlag für einen Unfallersatztarif ist nur bei besonderer Dringlichkeit der Anmietung, etwa noch am Unfalltag, gerechtfertigt; andernfalls ist der Geschädigte zur Einholung mehrerer Angebote gehalten. Bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs sind die tatsächlich entstandenen Kosten nur dann ohne Abzug ersatzfähig, wenn der Geschädigte dadurch ca. 10 Prozent der Kosten für die Miete eines Fahrzeuges gleichen Typs erspart. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |