Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 13.09.2007: Zur Erforderlichkeit von Nachforschungsversuchen bei Abschleppmaßnahme wegen Parkens in Feuerwehrzufahrt




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 13.09.2007 - 20 K 4471/06) hat entschieden:

   Das Parken vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt stellt eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit dar, da dort bereits das Halten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO nicht erlaubt ist. Eine eingeleitete Abschleppmaßnahme ist in einem solchen Fall verhältnismäßig und erforderlich, da ein milderes Mittel wie das Anrufen einer im Fahrzeug hinterlegten Handynummer aufgrund ungewisser Erfolgsaussichten und möglicher Verzögerungen grundsätzlich nicht als gleichwertige Gefahrenbeseitigung anzusehen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotenem Halten oder Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt
und
Feuerwehrzufahrt
und
Halten und Parken im Verwaltungsrecht
und
Störung von Anlagen oder Einrichtungen, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen
und
Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen
und
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-

ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll-

streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si-

cherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 08.09.2006 ist recht- mäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Betreffend die geltend gemachten Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme findet der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 7 und 8 KostO NRW, i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW oder i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist unter anderem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zu der die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung gehört, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten war hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit deshalb eingetreten, weil das Fahrzeug des Klägers - wie sich aus den vom Beklagten gefertigten Fotos eindeutig ergibt - vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkt war, somit in einem Bereich, in dem (bereits) das Halten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO nicht erlaubt ist. Die - eingeleitete - Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Sie war insbesondere erforderlich, denn ein milderes Mittel - Anrufen des Klägers auf seinem Handy - war nicht so erfolgversprechend wie das Abschleppen. Einem durch eine im Kraftfahrzeug ausgelegte Handynummer veranlassten Nachforschungsver- such standen schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegen.

Vergl. dazu BVerwG, NJW 2002, S. 2122; OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2003 - 5 A 690/02 -.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Fahrzeugführer, wie es hier der Kläger - allerdings ohne nähere Substantiierung - behauptet, im Fahrzeug einen Zettel mit Handynummer hinterlegt, unter der er kurzfristig zu erreichen sei. Ob derartige Zusagen im Ernstfall tatsächlich erfüllt werden, ist angesichts der von Zufälligkeiten mitbestimmten Lebenswirklichkeit völlig ungewiss. Derartige Absichtsbekundungen sind daher grundsätzlich nicht geeignet, dem Bediensteten vor Ort die notwendige Gewissheit zu vermitteln, der Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Urheber der Erklärung werde in gleicher Weise zur Gefahrenbeseitigung führen wie die ordnungsbehördliche Maßnahme.

Der an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte von Ostermeier, NJW 2006, 3173 ff. geäußerten Kritik vermag das erkennende Gericht nicht beizutreten.

Im Übrigen hat der Kläger vorliegend auch nicht beweisen können, dass der von ihm bezeichnete Zettel mit Handynummer seinerzeit auslag. Dagegen spricht schon, dass die Angestellten des Beklagten durchweg auf das Vorhandensein einer solchen Nummer achten, hier aber - trotz gründlichen Blicks in den Wagen - eine Nummer nicht festgestellt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die einschreitende Außendienstmitarbeiterin des Beklagten den Zettel übersehen haben sollte. Auch hat der Kläger noch nicht einmal vorgetragen, wo genau in seinem Pkw sich der Zettel befunden haben soll. Dies kann jedoch dahinstehen, da nach den obigen Ausführungen weitere Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Klägers ohnehin nicht geboten waren.

Die eingeleitete Abschleppmaßnahme hat auch nicht ansonsten zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger insgesamt lediglich mit Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 65,00 EUR (zuzüglich 52,00 EUR an Verwaltungsgebühr), die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig. Diese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, die Feuerwehrzufahrt freizumachen und damit die eingetretene Funktionsbeeinträchtigung zu beseitigen, in keinem Missverhältnis.

Die von dem Beklagten darüber hinaus erhobene Verwaltungsgebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW.

Vgl. OVG NRW, NJW 2001, 2035 ff.

Dabei liegt die Bemessung der Höhe der Gebühr im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Dass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2007/20_K_4471_06urteil20070913.html - DE:VGK:2007:0913.20K4471.06.00

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