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Das Parken vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt stellt eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit dar, da dort bereits das Halten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO nicht erlaubt ist. Eine eingeleitete Abschleppmaßnahme ist in einem solchen Fall verhältnismäßig und erforderlich, da ein milderes Mittel wie das Anrufen einer im Fahrzeug hinterlegten Handynummer aufgrund ungewisser Erfolgsaussichten und möglicher Verzögerungen grundsätzlich nicht als gleichwertige Gefahrenbeseitigung anzusehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |