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Wegen dringenden Verdachts der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen. Bei der Rückrechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ist ein stündlicher Abbauwert von 0,1 Promille zulässig, der auch minutengenau umgerechnet werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |