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Stadtrundfahrten mit Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten an festen Haltestellen können als 'Linienverkehr besonderer Art' (sui generis) qualifiziert werden, auch wenn der Zweck der reinen Beförderung überlagert wird durch das gemeinsame Anliegen der Fahrtteilnehmer, zu Sehenswürdigkeiten oder Einkaufsmöglichkeiten befördert zu werden. Es ist gerechtfertigt, solche Fahrten nicht in vollem Umfang allen für den Linienverkehr geltenden Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes zu unterwerfen. Insbesondere ist ein Absehen von der Anwendung der drittschützenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gerechtfertigt, da die öffentlichen Verkehrsinteressen bei diesem Verkehr nicht in dem Maße wie beim üblichen öffentlichen Linienverkehr betroffen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |