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Der Geschädigte darf von der Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs ausgehen, wenn die prozentuale Opfergrenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überschritten ist; das nachträglich erhöhte Werkstatt- und Prognoserisiko trägt der Schädiger. Mietwagenkosten sind erstattungsfähig, wenn die berechneten Kosten innerhalb des Normaltarifs des Schwacke-Automietpreisspiegels liegen und kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |