Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 08.04.2008: Zur Begründung eines Fahrverbots bei Teilnahme an einem nicht genehmigten KFZ-Rennen




Das OLG Hamm (Beschluss vom 08.04.2008 - 4 Ss OWi 134/08) hat entschieden:

   Die Verurteilung wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten KFZ-Rennen zu einer Geldbuße kann Bestand haben, auch wenn das Amtsgericht die Bußgeldbemessung missverständlich als 'Regelgeldbuße' bezeichnete. Ein Fahrverbot kann jedoch keinen Bestand haben, wenn die Urteilsbegründung sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erschöpft und fehlerhaft ein nicht vorgesehenes Regelfahrverbot nahelegt. Dies gilt insbesondere, wenn keine erheblichen Umstände wie Vorstrafen, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung oder konkrete Gefährdung vorliegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren
und
Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen
und
Urteil in OWi-Sachen - Fehlende oder nachträgliche Urteilsgründe
und
Fahrverbot bei sog. Regelverstößen - Regelfahrverbot
und
Das Fahrverbot
und
Verfahrensfragen bezüglich der Verhängung von Fahrverboten


Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das Fahrverbot entfällt.

Die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse die dem Betroffenen im Rechtsseschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:


I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen der Teilnahme an einem nicht genehmigten KFZ-Rennen zu einer Geldbuße von 150 € verurteilt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie erkannt.

II.

Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet, wird die Rechts-

beschwerde als unbegründet i.S.v. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

III.

Der Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler erkennen, die zum Teilerfolg des Rechtsmittels führen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu Folgendes ausgeführt:

"Auch gegen die Höhe der festgesetzten Geldbuße ist im Ergebnis nichts zu erinnern. Zwar hat sich der Tatrichter insofern missverständlich ausgedrückt, als er als Ausgangspunkt für seine Bußgeldbemessung den "Bußgeldkatalog" gesehen und die 150,00 EUR als "Regelgeldbuße" bezeichnet. Das Amtsgericht hat damit den Eindruck vermittelt, dass es fehlerhaft davon ausgegangen ist, dass die Bußgeldkatalogverordnung für die hier in Rede stehende Ordnungswidrigkeit eine Regelfolge vorsieht.

Dennoch kann die Höhe der festgesetzten Geldbuße Bestand haben. Der Tatrichter durfte in zulässiger Weise die verwaltungsinterne Richtlinie für die Bußgeldbemessung des Tatbestandskataloges NW für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten als Ausgangspunkt nehmen. Die in dem angefochtenen Urteil vorhandenen Zumessungserwägungen sind ausreichend, auf dieser Grundlage die dort vorgesehene "Regelbuße" für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar für angemessen zu erachten.

Allerdings kann die Anordnung des einmonatigen Fahrverbotes keinen Bestand haben. Die dahingehende Urteilsbegründung erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG. Mit der anschließenden Formulierung, wonach die Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen einen Verstoß gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 darstelle und es daher der Verhängung eines Fahrverbots bedürfe, liegen die Urteilsbegründungen fehlerhaft nahe, dass es sich hierbei um ein nach der Bußgeldkatalogverordnung nicht vorgesehenes Regelfahrverbot handelt. Dies wird durch die nachfolgenden Urteilsausführungen zu dem (Nicht-)Vorliegen einer Härte für den Betroffenen gestützt.

Aufgrund dieser Begründungsmängel kann die Verhängung der Nebenfolge keinen Bestand haben. Aufgrund der getroffenen Urteilsfeststellungen liegt die Verhängung eines Fahrverbots auch nicht nahe. Der Betroffene ist bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der Vorfall liegt etwa 15 Monate zurück. Zu seinen Gunsten ist von einem spontanen Tatentschluss auszugehen. Eine erhebliche Überhöhung der Geschwindigkeit und/oder eine (abstrakte) Gefährdung aufgrund hohen Verkehrsaufkommens ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Aufgrund der in dem Urteil dargelegten Erinnerungslücken der den Vorfall seinerzeit beobachtenden Polizeibeamten ist auch auszuschließen, dass es bei einer erneuten Beweisaufnahme zu dahingehenden weiterführenden Erkenntnissen kommen wird."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.

Die Kostenentscheidung trägt dem Teilerfolg des Rechtsmittels Rechnung

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2008/4_Ss_OWi_134_08beschluss20080408.html - DE:OLGHAM:2008:0408.4SS.OWI134.08.00

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