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Der Versicherungsnehmer hat für das Vorliegen eines in der Fahrzeugteilversicherung versicherten Wildunfalls den vollen Beweis nach § 286 ZPO zu erbringen. Ist in der Fahrzeugvollversicherung unstreitig, dass sich ein Unfall ereignet hat, und bestreitet der Versicherer einen Wildunfall, so muss der Versicherer beweisen, dass sich kein Wildunfall ereignet hat, um leistungsfrei zu werden. Ein non liquet geht in der Teilkasko zu Lasten des Versicherungsnehmers, in der Vollkasko zu Lasten des Versicherers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |