|
Ein Garageneigentümer ist nicht verpflichtet, an einer Tiefgarageneinfahrt ein Hinweisschild auf die Durchfahrtshöhe anzubringen, wenn die Garage dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich ist und die Nutzer Gelegenheit haben, sich zu informieren. Ein Mitverschulden des Fahrers, der trotz erkannter Höhenproblematik und knapper Einfahrt das Risiko einer Kollision eingeht, ist mit mindestens 50 % zu bemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |