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Der Kaskoversicherer trägt die volle Beweislast für die Freiwilligkeit eines fingierten Unfallereignisses, wobei eine Häufung von Beweisanzeichen, die auf eine Manipulation hindeuten, ausreichen kann. Eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise kann auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls schließen lassen. Leistungsfreiheit kann zudem wegen Obliegenheitsverletzung, etwa durch Falschbeantwortung von Fragen nach Finanzierung und Vorschäden, bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |