Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 23.11.2007: Haftung bei Lkw-Unfall infolge Lenkzeitüberschreitung und Übermüdung des Fahrers; Mitverantwortung des Arbeitgebers.




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 23.11.2007 - 21 O 444/05) hat entschieden:

   Ein Lkw-Fahrer, der aufgrund von Lenkzeitüberschreitung und daraus resultierender Übermüdung am Steuer einschläft und einen Unfall verursacht, haftet für den entstandenen Schaden wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung (§ 823 BGB, Art. 6 AETR). Der Arbeitgeber haftet gesamtschuldnerisch, wenn das Unfallgeschehen auf eine Überschreitung der Lenkzeit durch den Fahrer und eine hieraus resultierende Übermüdung zurückzuführen war, die ihrerseits auf einer dementsprechenden Anweisung des Arbeitgebers beruhte und dieser seine Überwachungspflichten nicht erfüllt hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Sekundenschlaf und Schlafstörungen - Übermüdung und Einschlafen am Steuer
und
Fuhrparküberwachung
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr
und
Haftung des Fahrzeugführers - Verschuldensvermutung
und
Haftungsausgleich unter Gesamtschuldnern -


Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die

Klägerin 35.235,89 € ( in W.: fünfunddreißigtausend-zweihundertundfünfunddreißig 89/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 32.619,53 € seit dem 21.03.05 und aus weiteren 2.616,36 € seit dem 10.10.05 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten wegen des Schadensereignisses vom 07.12.2004 Schadensersatz in vollem Umfang gemäß § § 823 I , 831 BGB bzw. §§ 823 II, 831 BGB iVm Artikel 2, 3, 6, 11 AETR/ VO 3820 / 85 verlangen, da das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass das Unfallgeschehen auf eine Überschreitung der Lenkzeit durch den Beklagten zu 2.) und eine hieraus resultierende Übermüdung zurückzuführen war, die ihrerseits auf einer dementsprechenden Anweisung der Beklagten zu 1.) beruhte.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme sieht das Gericht folgenden Sachverhalt als bewiesen an:

Der Beklagte zu 2.) trat am Abend des 05.12.2004 um 23.00 Uhr die Fahrt von Gelsenkirchen nach Zarrentin an, wobei er die Entfernung von 416 km in einem Zeitrahmen von 6,5 Stunden zurücklegte. Nach dem Entladevorgang, der von ihm selbst zu bewerkstelligen war, setzte er seine Fahrt nach Norderstedt (gleich 79,5 km) fort, wofür er wegen eines Staus auf der BAB 24 einen Zeitrahmen von 2,40 Stunden benötigte. Nach einer Bereitschaftszeit von 3 Stunden und einem Entladevorgang sowie Ermitteln der Wegstrecke nach Hamburg-Allermöhe brachte der Beklagte zu 2.) die von der Kundin S zurückgewiesene Frischware zum Lager der Firma E und fuhr von dort nach dem Entladevorgang, der bis ca. 16.15 Uhr dauerte, zur Firma D nach Hamburg-Billbrook, wo bis 19.00 Uhr Fremdbeladung erfolgte und der Beklagte zu 2.) eine Ruhezeit hatte. Sodann nahm er etwa gegen 19.00 Uhr die 719 km lange Strecke von Hamburg Billbrook nach Laichingen auf, wobei er im Zeitraum zwischen 23.15 Uhr und ca 0.15 Uhr ca. eine Schlafpause einlegte. Dabei steht ferner zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Entladung der 13 Paletten Frischware bei der Firma E ebenso wie die Fahrt von Hamburg-Billbrook nach Laichingen auf einer Anweisung des Streithelfers zu 1.) beruhten.

Ferner ist aufgrund des unstreitigen Vortrags der Parteien davon auszugehen, dass bei der Beklagten zu 1.) im Oktober 2004 eine Überprüfung der Ruhe- und Lenkzeiten der Fahrer für den Zeitraum August und September 2004 stattgefunden hatte, die durch den Sachbearbeiter S (phonetisch) erfogte und zur Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 12.000,00 € führte, welches gegen den Mitarbeiter und Zeugen M gerichtet und von diesem akzeptiert, jedoch von der Beklagten zu 1.) beglichen wurde. Es steht ferner fest, dass dieses Bußgeld sich ausschließlich auf die Monate August und September bezog und damit voll und ganz in den Beschäftigungszeitraum des Streithelfers zu 1.) fiel.

Dieser Sachverhalt konnte auf Grund der Ermittlungen der Polizei in dem Strafverfahren, den Angaben des Beklagten zu 2) sowie dem unstreitigen Vortrag über die Prüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt festgestellt werden. Auf die weiteren Feststellungen wird im Folgenden eingegangen.

Haftung des Beklagten zu 2.)

Der Beklagte zu 2.) schlief um 4.30 Uhr, wovon das Gericht überzeugt ist, am Steuer ein, geriet dadurch nach rechts gegen die Leitplanke, um letztlich seitlich auf die Fahrbahn zu stürzen, wodurch die Zugmaschine,die im Eigentum der Klägerin stand, einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt.

Hiervon ist das Gericht überzeugt aufgrund der eigenen Angaben des Beklagten zu 2.) nach dem Unfallgeschehen gegenüber der Polizei, die er zweimal in dieser Form abgab, in Verbindung mit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigengutachtens T2 / D2. Für den Sekundenschlaf des Beklagten zu 2.), der seine Einlassung gegenüber der Polizei widerrief und sich insoweit auf retrograde Amnesie berufen hat, spricht vor allem der Unfallablauf selbst, nach dem -so Gutachten T2 - feststeht, dass der Beklagte zu 2.) während des Zeitraums von mehreren Sekunden nicht auf das Abkommen seines Sattelzuges von der rechten Fahrspur reagierte, wie auf Grund der Schäden an den Leitplanken wie auch am Lkw festzustellen war. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf den Seiten 7 bis 9 seines Gutachtens Bezug genommen.

Darüber hinaus war auf Grund der ebenso überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen davon auszugehen, dass sämtliche Voraussetzungen für ein typisches Unfallgeschehen auf dem Hintergrund eines Sekundenschlafes vorlagen, nämlich eine stereotype monotone Fahrstrecke, ein typischer Unfallablauf, vorausgegangener Schlafmangel, der auf Grund des Zeitplans des Beklagten zu 2.) feststeht, und ferner der Unfallzeitpunkt während eines typischen physiologischen Leistungstiefs. Da weiterhin feststeht, dass bei dem Beklagten zu 2.) keinerlei gesundheitlichen Ursachen für den Sekundenschlaf vorlagen, muss ferner davon ausgegangen werden, wie der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, dass Warnsymptome vorausgingen, aufgrund deren der Beklagte zu 2.) die Gefahr des Einschlafens hätte erkennen müssen.

Da der Eintritt eines Sekundenschlafes für den Beklagten zu 2) auf dem Hintergrund des bestehenden Schlafmangels und der übrigen Voraussetzungen spürbar und damit vorhersehbar war, war die Eigentumsverletzung schuldhaft in Form von Fahrlässigkeit begangen gemäß § 823 bzw. Art. 6 AETR, so dass der Beklagte zu 2) dem Grunde und der Höhe nach für die klägerische Forderung in vollem Umfang haftet.

Der Beklagte zu 2) konnte sich nicht gegenüber der Klägerin mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen wäre, eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug abzuschließen bzw. zu überprüfen, ob eine solche bestand. Dies mag für den Gesamtschuldnerausgleich der Beklagten untereinander als Argument eine Rolle spielen, keinesfalls jedoch im Außenverhältnis zur Klägerin, da die Beklagten insoweit gesamtschuldnerisch gemäß § 840 BGB haften.

Haftung der Beklagten zu 1.)

Auch die Beklagte zu 1) haftet gegenüber der Klägerin gemäß §§ 823, 831 BGB bzw. gemäß den §§ 823 II, 831 BGB, Art. 8 (1) 11 AETR, da das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass die Beklagte zu 1) sich hinsichtlich der Überwachung der Lenkzeit bzw. Überwachung der Tätigkeit des Streithelfers zu 1) nicht mit Erfolg entlastet hat.

Nach dem unstreitigen Vortrag steht fest, dass im Oktober 2004 in den Räumen der Beklagten zu 1) eine Überprüfung mit anschließender Schlussbesprechung in Anwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) mit dem Sachbearbeiter S stattfand, in welcher es um Lenkzeitüberschreitungen in den Monaten August und September 2004 ging. Wenn der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung wie auch bereits dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Essen behauptet hat, ihm sei der Zeitraum nicht klar gewesen, auf den sich die Überprüfung des Gewerbeaufsichtsamtes erstreckt habe, so kann diesem Vortrag keinesfalls gefolgt werden. Die Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt führte bei der Beklagten zu 1), worauf mehrfach entschieden hingewiesen wurde, in Verbindung mit dem vorliegenden Schadensfall zu nachhaltigen Veränderungen beim Umfang mit den Ruhe- und Lenkzeiten, im weiteren Verlauf dann auch Ende Januar 2005 zur Entlassung des Streithelfers zu 1) (im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen mit Fahrern), so dass die Behauptung, der Beklagtenvertreter habe nicht gewusst, auf welchen Zeitraum sich das Verfahren erstreckt habe, absolut unglaubwürdig ist. Hinzu kommt, dass ein Bußgeld in Höhe von 12.000,00 € anerkannt und gezahlt wurde, was ebenfalls den normalen Rahmen der Geschäftsabläufe bei der Beklagten zu 1) gesprengt hat, wie schon der Umstand beweist, dass eine Besprechung mit dem Sachbearbeiter in den Räumen der Beklagten zu 1) stattfand. Schließlich war insoweit zu berücksichtigen, dass der Zeuge M, wie seine Vernehmung ergab, von dem Führungspersonal der Beklagten zu 1) bewusst und gewollt als Adressat des Bußgeldverfahrens ausgesucht wurde, obwohl dieser zum damaligen Zeitpunkt mit den Lenkzeitüberschreitungen unmittelbar nichts zu tun hatte, wie die Vernehmung des Zeugen M und die Angaben des Streithelfers zu 1) zweifelsfrei ergeben haben.

Die Beklagte zu 1) haftet gegenüber der Klägerin, da der Streithelfer zu 1) mit den Anordnungen gegenüber dem Beklagten zu 2) in vorhersehbarer Weise eine Lenkzeitüberschreitung zumindest bewusst in Kauf nahm, so- dass jedenfalls eine fahrlässige Form der Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 11, 8 AETR vorlag.

Rechnet man die Gesamtstrecke aus, die von dem Beklagten zu 2) in dem Zeitrahmen vom 05.12.2004, 23:00 Uhr, bis zum 07.12.2004, 06:00 Uhr morgens (erreichen der Firma in Laichingen) zurückzulegen war, so ergab sich eine Gesamtkilometerzahl von ca. 1.240, hochgerechnet auf 31 Stunden. Unter Ansatz der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ergab sich hieraus alleine eine Lenkzeit von 16 Stunden, wobei jedoch eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 80 km/h keinesfalls zugrundegelegt werden kann sondern allenfalls an eine Durchschnittszahl von 60 bis 70 km/h zu denken ist, und damit eine Lenkzeit von ca. 20 Stunden zugrunde zu legen ist. Unter weiterer Einbeziehung der Endladevorgänge in Zarrentin, Norderstedt und Hamburg-Allermöhe ergab sich auf Grund der Anweisungen des Streithelfers zu 1) der Beklagten, dass die erforderlichen Ruhezeiten vom Beklagten zu 2) in keinem Falle eingehalten werden konnten, die mindestens 9 Stunden - ungeachtet der Pausen nach 4 ½ Fahrtstunden - betrugen. Dabei geht das Gericht ferner davon aus, dass die Entladung der 13 Paletten Frischware bei der Firma E im Wege der Zwischenlagerung nicht von dem Beklagten zu 2) eigenmächtig erfolgte, sondern dass die Anweisung von dem Streithelfer zu 1) stammte. Der Beklagte zu 2) hatte seine Berufstätigkeit bei der Beklagten zu 1) gerade aufgenommen, kannte die internen Abläufe noch nicht, so dass ein eigenmächtiges Handeln auf diesem Hintergrund als völlig unglaubhaft erscheint.

Andererseits hat das Gericht Zweifel hinsichtlich des von dem Beklagten zu 2) geschilderten angeblichen Telefonates im Zusammenhang mit der Order, Ware in Hamburg-Billbrook aufzunehmen und nach Laichingen zu fahren unter angeblichem Hinweis auf die Überschreitung der Lenkzeiten. Angesichts der objektiven Fakten, aus denen sich eine Lenkzeitüberschreitung zwangsläufig ergibt, kam es jedoch auf das Stattfinden eines solchen Telefonates auch nicht an.

Die Beklagte zu 1) haftet für das Verhalten ihrer Beschäftigten, und zwar auch im Rahmen der Anweisung des Streithelfers zu 1), da sie spätestens durch das stattgefundene Verfahren des Gewerbeaufsichtsamtes auf das regelwidrige Verhalten des Streithelfers zu 1) hingewiesen worden war und daher in besonderem Maße gehalten war, diesen im Hinblick auf die Einhaltung der Ruhezeit und deren Überwachung zu überprüfen und zu überwachen. Es mag sein, dass die Beklagte zu 1) sodann ab Januar/Februar 2005 dazu überging, den Lenk - und Ruhezeiten der Fahrer mehr Aufmerksamkeit zu schenken und dementsprechend den Betrieb umzustrukturieren. Es kann aber keinesfalls festgestellt werden auf Grund der Aussagen sämtlicher Zeugen, insbesondere des Zeugen C2, dass dies bereits zum Unfallzeitpunkt der Fall war: Es kann nämlich nicht einmal festgestellt werden, dass die Tachoscheiben zu diesem Zeitpunkt bereits in einem gesonderten Raum gesammelt wurden, wie dies von der Beklagten zu 1) behauptet wurde. Sowohl der Streithelfer zu 1) der Beklagten als auch der Zeuge C2 haben dies nicht bestätigt, sondern vielmehr bekundet, dass es erst im Zusammenhang mit der Entlassung des Streithelfers zu 1) zur Anbringung einer solchen Tafel in einem gesonderten Raum gekommen sei.

Soweit die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 30.10.2007 behauptet, dass bereits damals Schulungen der Mitarbeiter erfolgt seien, sind sämtliche von ihr benannten Zeugen bereits zu der Frage vernommen worden, welche Maßnahmen im Einzelnen erfolgt seien. Zum einen leuchtet überhaupt nicht ein, dass und inwieweit eine solche Behauptung etwas zu tun haben sollte mit Unterlagen, die nunmehr erstmals zugänglich seien, so dass insoweit die Frage der Verspätung zu stellen und zu bejahen ist. Darüber hinaus sind die Zeugen auch ausdrücklich befragt worden dazu, in welcher Weise die Fahrer und die Mitarbeiter belehrt wurden, was sie jeweils beantwortet haben in einer Weise, die eine ausreichende Belehrung gerade nicht ergeben hat.

Die Höhe der Klageforderung ist nachgewiesen durch Gutachten L, welches von den Beklagten und deren Streithelfern nicht substantiiert angegriffen worden ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2007/21_O_444_05_Urteil_20071123.html - DE:LGDO:2007:1123.21O444.05.00

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