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Ein Lkw-Fahrer, der aufgrund von Lenkzeitüberschreitung und daraus resultierender Übermüdung am Steuer einschläft und einen Unfall verursacht, haftet für den entstandenen Schaden wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung (§ 823 BGB, Art. 6 AETR). Der Arbeitgeber haftet gesamtschuldnerisch, wenn das Unfallgeschehen auf eine Überschreitung der Lenkzeit durch den Fahrer und eine hieraus resultierende Übermüdung zurückzuführen war, die ihrerseits auf einer dementsprechenden Anweisung des Arbeitgebers beruhte und dieser seine Überwachungspflichten nicht erfüllt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |