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Ein Anspruch auf Erstattung von fiktiven Wiederherstellungskosten für unfallbedingt entgangene Eigenleistungen (Bauarbeiten) entsteht erst mit der tatsächlich erfolgten Einstellung von Ersatzkräften, nicht bereits mit der Notwendigkeit der Einstellung. Ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der entgangenen Nutzung einer Terrasse besteht nicht, da eine als Zuwegung dienende Terrasse kein Lebensgut darstellt, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Ausmaß und Schwere der Lebensbeeinträchtigung sowie Heftigkeit und Dauer der Schmerzen vorrangig maßgeblich, wobei eine vorprozessual gezahlte Summe als ausreichend erachtet werden kann, wenn keine dauerhaften unfallbedingten Beeinträchtigungen festgestellt wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |