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Der Linksabbieger haftet allein für einen Verkehrsunfall, wenn er den Vorrang des entgegenkommenden Geradeausfahrers missachtet hat. Eine Mithaftung des dunkel gekleideten Radfahrers bei Dunkelheit kann nicht festgestellt werden, auch nicht aufgrund eines bei der Unfallaufnahme nicht angelegten Fahrraddynamos, da dieser sich durch Erschütterung lösen kann. Bei der Schmerzensgeldbemessung ist eine unfallbedingt zum Ausbruch gebrachte und chronifizierte vorangelegte depressive Störung mit Angst- und somatischen Syndromen zu berücksichtigen, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |