Das Verkehrslexikon

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Landgericht Paderborn v. 29.08.2007: Zur alleinigen Haftung des Linksabbiegers bei Vorrangverletzung und Schmerzensgeldbemessung bei unfallbedingter Auslösung einer depressiven Störung




Das Landgericht Paderborn (Urteil vom 29.08.2007 - 4 O 551/05) hat entschieden:

   Der Linksabbieger haftet allein für einen Verkehrsunfall, wenn er den Vorrang des entgegenkommenden Geradeausfahrers missachtet hat. Eine Mithaftung des dunkel gekleideten Radfahrers bei Dunkelheit kann nicht festgestellt werden, auch nicht aufgrund eines bei der Unfallaufnahme nicht angelegten Fahrraddynamos, da dieser sich durch Erschütterung lösen kann. Bei der Schmerzensgeldbemessung ist eine unfallbedingt zum Ausbruch gebrachte und chronifizierte vorangelegte depressive Störung mit Angst- und somatischen Syndromen zu berücksichtigen, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfälle zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Geradeausfahrer
und
Radfahrer ohne Beleuchtung
und
Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger
und
Unfall zwischen Linksabbieger und Gegenverkehr
und
Psychische Folgen des Unfall-Todes naher Angehöriger - Schmerzensgeld - Hinterbliebenengeld
und
Linksabbiegen


Tenor:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 1.250,00 € (i. W. eintausendzweihundertfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.10.2005 zu zahlen, ferner ein Schmerzensgeld von noch 5.100,00 € (i. W. fünftausendeinhundert Euro).

Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten vom 19.10.2005 an allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.12.2004 in Paderborn, Borchener Straße, erleidet, soweit die Forderungen nicht an Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage und Widerklage sind zulässig.

Jedoch ist die Klage nicht begründet, während die Widerklage im wesentlichen begründet ist.

Für den bei dem Unfall entstandenen Schaden hat der Kläger gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB allein einzustehen.

Er hat den Unfall durch ein schuldhaftes Fehlverhalten verursacht, indem er als Linksabbieger den Vorrang der ihm im Geradeausfahrt entgegenkommenden Beklagten missachtet hat.

Dagegen ist nicht festzustellen, dass die Beklagte zu dem Unfallgeschehen ihrerseits durch schuldhaftes Fehlverhalten beigetragen hat, das eine Haftung gemäß § 823 BGB bzw. eine Mithaftung gemäß 254 BGB auslösen könnte.

Die Tatsache, dass sie bei Dunkelheit dunkel gekleidet am Straßenverkehr teilgenommen hat, reicht dafür nicht aus.

Dass die Beklagte, wie der Kläger behauptet, ohne angeschaltetes Fahrtlicht gefahren sei, kann jedenfalls nicht festgestellt werden.

Insbesondere kann eine entsprechende Schlussfolgerung nicht daraus hergeleitet werden, dass bei der Unfallaufnahme der Dynamo des Fahrrads nicht angelegt vorgefunden worden ist.

Zu dieser Feststellung sieht sich das Gericht aus eigener Sachkunde in der Lage, so dass die Einholung des von der Klägerseite beantragten Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist.

Moderne Dynamos werden im Ruhezustand durch eine Feder auf Abstand von der Radfelge gehalten. Zum Anlegen an die Felge wird der Dynamo manuell nach unten und innen gedrückt, wo er sodann einrastet und auf diese Weise an der Felge festgehalten wird.

Heftige Erschütterungen können jedoch dazu führen, dass sich der Dynamo aus dem Rast löst und nach außen abspringt. Wie der erkennende Richter aus eigener Erfahrung weiß, kann es dafür bereits ausreichen, wenn ein Fahrrad aus dem Stand umfällt. Erst recht ist ein derartiger Effekt demgemäss aufgrund der ungleich heftigeren Erschütterung durch den Zusammenprall mit einem PKW möglich.

Demgemäss ist die Klage nicht gerechtfertigt, während die Widerklage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Bezüglich der Höhe der Widerklageforderung steht dabei aufgrund der durchgeführten

Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die unstreitigen körperlichen Verletzungen der Beklagten vollständig ausgeheilt sind und körperliche Beschwerden nur in der Zeit von zwei bis drei Monaten nach dem Unfall sowie darüber hinausgehend vielleicht noch einige Monate in geringem Maße und eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit allenfalls bis Ende Januar oder Februar 2005 verursacht haben können.

Dies ergibt sich aus den entsprechenden überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. ... und Prof. Dr. ..., an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen. Wie sich aus den detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Sach-verständigen ... - dessen Sachkunde dem Gericht aus anderen Gutachten gleichfalls bekannt ist - ergibt, hat das Unfallgeschehen jedoch bei der Beklagten eine vorangelegte depressive Störung mit Angstsyndromen und somatischen Syndromen insbesondere in Form von Schwindel und Kopfschmerzen zum Ausbruch gebracht, die

sich trotz dauerhafter medikamentöser Behandlung chronifiziert hat und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat, die der Sachverständige mit 80 % beziffert hat. Faktisch führt das zu einer Erwerbsunfähigkeit, weil eine Person mit einer derartigen Behinderung keine Chance auf Erlangung eines Arbeitsplatzes hat.

Damit ist - über die unstreitigen materiellen Schäden von 370,00 Euro bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage hinaus - auch der von der Beklagten geltend gemachte Verdienstausfallschaden vom Grunde her gerechtfertigt.

Aufgrund einer von der Beklagten vorgelegten Verdienstbescheinigung steht dabei fest, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls mindestens 220,00 Euro monatlich verdient hat.

Dieser Betrag ist als Schaden nicht nur für die Monate Januar und Februar 2005 anzusetzen, sondern auch für die Folgemonate bis einschließlich September 2005.

Dies ergibt sich aus einer Schätzung nach § 287 ZPO.

Da die Beklagte unstreitig in der Vergangenheit stets Nebentätigkeiten ausgeübt hat, ist davon auszugehen, dass sie auch nach Auslaufen ihres im Unfallzeitpunkt bestehenden Anstellungsvertrages eine neue Nebentätigkeit aufgenommen und damit ein vergleichbares Einkommen erzielt hätte.

Damit ergeben sich bis zur Erhebung der Widerklage materielle Schäden der Beklagten in Höhe von insgesamt 2.350,00 Euro, so dass nach Verrechnung des Anteils von 1.100 Euro, der von den vorprozessualen Zahlungen nach der seitens der Beklagten anteilig auf Schmerzensgeld vorgenommenen Verrechnung noch übrig bleibt, noch ein restlicher Schadensersatzanspruch in Bezug auf materiellen Schaden in Höhe von 1.250 Euro besteht.

Zum Ausgleich des immateriellen Schadens hält das Gericht unter Berücksichtigung der von der Beklagten unfallbedingt erlittenen Verletzungen und ihrer Folgen sowie aller weiteren Umstände in Vergleich mit anderen veröffentlichen Schmerzensgeldentscheidungen - etwa Hacks-Ring Böhm 24. Auflage, Nr. 1411, 1491, 1507 - ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.000 Euro für angemessen und ausreichend, so dass diesbezüglich noch ein restliche Forderung in Höhe von 5.100 Euro verbleibt.

Im Hinblick auf die fortbestehenden Unfallfolgen war ferner auch - allerdings mit einer Einschränkung hinsichtlich eines Übergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte - der geltend gemachte Feststellungsantrag gerechtfertigt.

Dagegen war die restliche Widerklage - ebenso wie die Klage insgesamt - abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 266, 288 BGB sowie §§ 92 Absatz 2, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/paderborn/lg_paderborn/j2007/4_O_551_05urteil20070829.html - DE:LGPB:2007:0829.4O551.05.00

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