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Die Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Behörde durfte aus der Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, wenn die Gutachtenanordnung gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 e, 2. Alt. FeV zu Recht erfolgt ist und auf die Folgen der Nichtvorlage hingewiesen wurde. Für die Begründung von Eignungszweifeln können auch ältere, noch verwertbare medizinisch-psychologische Gutachten und Straftaten herangezogen werden, selbst wenn eine sehr alte Trunkenheitsfahrt bereits getilgt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |