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Führt ein Kraftfahrzeugführer ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 24,7 ng/ml, der den Grenzwert von 1 ng/ml deutlich übersteigt, so beweist dies die fehlende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Fahren. In diesem Fall kommt es für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht darauf an, ob der Betroffene regelmäßig Cannabis konsumiert. Ein im Strafverfahren verhängtes Fahrverbot hindert die Straßenverkehrsbehörde nicht, die Kraftfahreignung eigenständig zu überprüfen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |