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Die Sicherstellung eines Radarwarngeräts ist rechtswidrig, wenn es im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens weder betrieben noch betriebsbereit mitgeführt wurde. Ein Radarwarngerät ist nicht betriebsbereit im Sinne des § 23 Abs. 1b StVO, wenn es mangels eines notwendigen Adapters nicht jederzeit während der Fahrt an eine Stromquelle angeschlossen und eingesetzt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |