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Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten im Fahreignungsregister ist rechtmäßig, wenn die vorhergehenden Stufen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG (Verwarnung bei 8 Punkten und Anordnung eines Aufbauseminars bei 14 Punkten) ordnungsgemäß erfolgt sind. Dabei kommt es auf die jeweils maßgebliche, nicht getilgte Verwarnung an. Berufliche Probleme des Antragstellers können angesichts der gesetzlichen Wertung des § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG nicht berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |