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Ein über den bereits gezahlten Betrag hinausgehender Anspruch auf Schmerzensgeld steht dem Kläger nicht zu, wenn der gezahlte Betrag für die behaupteten Verletzungen (HWS-Distorsion, Schulterprellungen) ausreichend ist, insbesondere bei einem einfachen Auffahrunfall ohne nähere Darlegung von Art, Umfang und Intensität der Schmerzen. Der Kläger kann keinen Lohnausfall verlangen, wenn es an einem Beweisantritt fehlt, dass er tatsächlich nicht gearbeitet hat und nicht darlegt, welche konkreten Einschränkungen ihm die Arbeit unmöglich machten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |