Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 15.03.2007: Fahreignung bei Cannabiskonsum: Anordnung ärztlicher Begutachtung und Abgrenzung von gelegentlichem und regelmäßigem Konsum




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 15.03.2007 - 16 A 4487/04) hat entschieden:

   Bereits der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln rechtfertigt den Schluss auf die Absicht des Eigenkonsums und damit die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Der lediglich gelegentliche Cannabiskonsum lässt die Fahreignung unberührt, wenn keine zusätzlichen erschwerenden Umstände vorliegen, während die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung entfallen lässt. Für die Abgrenzung von gelegentlichem und regelmäßigem Konsum kommt es darauf an, ob der Cannabiskonsum insgesamt eine solche Häufigkeit aufweist, dass der Alltag des Konsumenten von der Drogenaufnahme geprägt ist und eine zuverlässige Trennung vom Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr nachhaltig erschwert ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen
und
Der regelmäßige Konsum von Cannabis
und
Der gelegentliche Konsum von Cannabis
und
Gerichtliche Entscheidungen zum Cannabiskonsum in Nordrhein-Westfalen
und
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei regelmäßigem (gewohnheitsmäßigem) Cannabiskonsum
und
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts Münster vom 13. September 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro

festgesetzt.

Gründe:


Die Berufung ist auch nicht im Hinblick auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zuzulassen, der Kläger habe das zuvor in den Niederlanden beschaffte Haschisch und Marihuana zum Eigenverbrauch erworben. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob bereits aufgrund der Feststellungen in dem gegen den Kläger rechtskräftig ergangenen Strafbefehl von der Absicht des Eigenverbrauchs auszugehen war, so dass insbesondere keine grundsätzlichen Rechtsfragen zur präjudiziellen Wirkung eines Strafbefehls iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu klären sind. Aber auch ernstliche Zweifel iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden insoweit nicht aufgeworfen. Vielmehr folgt unmittelbar aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, dass bereits der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln den Schluss auf die Absicht des Eigenkonsums und damit die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung rechtfertigt.

Vgl. zur Statthaftigkeit einer solchen Schlussfolgerung auch BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000, 345 = Blutalkohol 38 (2001), 64; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, aaO.; vgl. ferner OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 10. August 1999 - 7 B 11398/99 -, DAR 1999, 518 = Blutalkohol 37 (2000), 272; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 14 FeV Rn. 3.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Menge des im Besitz des Betreffenden gefundenen Rauschgifts oder sonstige Anhaltspunkte die Vermutung der Eigenverbrauchsabsicht erschüttern. Davon kann vorliegend indessen nicht die Rede sein. Bei einer Erwerbsmenge von etwa 10 g Cannabis und einem anzunehmenden Grammpreis von etwa 5 bis 6 Euro

vgl. dazu etwa Der SPIEGEL Nr. 27/2004, S. 73; Reuters vom 1. Februar 2006, zitiert nach http://www.cannabis-med.org; laut Rauschgiftjahresbericht 2002 des Bundeskriminalamts (S. 173 f.) sind die Cannabispreise seit Mitte der neunziger Jahre weitgehend stabil geblieben

war keine Handelsspanne zu erwarten, die für den Kläger den Weg von Ahlen in die Niederlande unter dem Blickpunkt der Gewinnerzielung als lohnend erscheinen lassen konnte. Die Einlassung des Klägers, er habe seinerzeit jeweils 5 g Haschisch und Marihuana für Bekannte mitbringen sollen, an deren Namen und Anschriften er sich aber nicht mehr erinnern könne, ist unsubstanziiert und nicht geeignet, den bereits aus dem Besitz bzw. der Beschaffung einer zwar nicht unbedeutenden, aber noch nicht für einen Drogenhandel sprechenden Menge Cannabis folgenden Verdacht der Eigenverbrauchsabsicht zu entkräften.

Schließlich kann auch nicht davon die Rede sein, dass die beim Kläger aufgefundene Cannabismenge lediglich den Schluss auf einen gelegentlichen, im Hinblick auf die Kraftfahreignung unproblematischen Cannabiskonsum zugelassen hätte. Der Senat hält es in diesem Zusammenhang nicht für sachgerecht, darauf abzustellen, ob es sich bei dem im Besitz des Klägers gefundenen Cannabis um eine geringe Menge iSd §§ 29 Abs. 5 und 31a Abs. 1 BtMG gehandelt hat. Abgesehen davon, dass die Anwendung von Vorschriften zur Entkriminalisierung im Betäubungsmittelstrafrecht einerseits und der fahrerlaubnisrechtlichen Gefahrenabwehr andererseits im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen nicht notwendigerweise übereinstimmenden Maßstäben unterworfen werden kann, spricht gegen die Heranziehung der Maßstäbe aus dem Betäubungsmittelstrafrecht auch die große Bandbreite der in den einzelnen Bundesländern für die Anwendung der §§ 29 Abs. 5 und 31a Abs. 1 BtMG zugrundegelegten Rauschgiftmengen.

Vorzuziehen ist es demgegenüber, die iSv § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV relevante Rauschgiftmenge durch einen Rückgriff auf die speziellen Ziele und Vorgaben des Fahrerlaubnisrechts selbst zu bestimmen. Insoweit ist gemäß § 46 Abs. 1 und 3 FeV und Ziff. 9.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV davon auszugehen, dass der lediglich gelegentliche Cannabiskonsum die Fahreignung unberührt lässt, wenn nicht zusätzliche erschwerende Umstände (z.B. mangelnde Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme) vorliegen, dass aber die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung entfallen lässt. Diese Unterscheidung zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum ist nicht nur für die Feststellung der Fahreignung etwa im Rahmen eines Entziehungsverfahrens bedeutsam, sondern auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit vorgelagerter Anordnungen zur Gefahrenermittlung. So ist anerkannt, dass allein der Nachweis eines einmaligen oder gelegentlichen Cannabiskonsums ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht zur Anordnung einer ärztlichen Begutachtung berechtigt, mit der festgestellt werden soll, ob nicht über den bereits eingeräumten oder sonst feststehenden gelegentlichen Cannabiskonsum hinaus ein regelmäßiger Konsum oder einer der in Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Tatbestände vorliegen.

Vielmehr müssen bei der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV über den gelegentlichen Cannabiskonsum hinaus Verdachtsmomente für einen regelmäßigen Konsum bzw. für das Vorliegen eines der Fälle der Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bestehen. Das trifft hier zu.

Insoweit muss nicht abschließend entschieden werden, wo die genaue Grenze zwischen einem (noch) gelegentlichen und einem (schon) regelmäßigen Cannabiskonsum verläuft. Soweit zur Beantwortung dieser Frage auf die Höhe des nicht psychowirksamen, nur langsam abbaubaren THC-COOH-Anteils abgestellt wird, setzt dies gerade eine ärztliche Befunderhebung voraus, wie sie vorliegend im Streit steht. Für den Kläger konnte ein solcher Wert jedenfalls für den zur Beurteilung gestellten Zeitraum nicht ermittelt werden. Im Hinblick auf das erwiesene bzw. aufgrund objektiver Anhaltspunkte möglich erscheinende Konsumverhalten geht der Senat jedenfalls davon aus, dass es nicht entscheidend auf die Regelmäßigkeit der Einnahme im Sinne (etwa) gleichlanger - gegebenenfalls auch sehr langer - Intervalle zwischen den einzelnen Konsumereignissen ankommt, sondern darauf, ob der Cannabiskonsum insgesamt eine solche Häufigkeit aufweist, dass der Alltag des jeweiligen Konsumenten von der Drogenaufnahme geprägt und damit eine zuverlässige Trennung vom Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zumindest nachhaltig erschwert und von Unwägbarkeiten beeinflusst ist.

Ob dies erst dann der Fall ist, wenn täglich oder fast täglich Cannabis konsumiert wird,

oder ob es genügt, dass jedenfalls mehrmals in der Woche Haschisch oder Marihuana eingenommen werden,

vgl. Geiger, VBlBW 2004, 1 (4); Dietz, BayVBl. 2005, 225 (228),

muss vorliegend nicht abschließend beantwortet werden, wobei allerdings die besseren Argumente für die letztgenannte weitergefasste Begriffsbestimmung sprechen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit von cannabisbedingten Unfällen oder cannabisbedingten strafbewehrten Straßenverkehrsgefährdungen nach neueren Studien nicht auf die nur wenige Stunden dauernde akute Rauschphase - mit vergleichsweise hohen THC-Werten - beschränkt ist, sondern in der späteren Phase der Cannabiswirkung - bei oft nur noch geringen THC-Konzentrationen - sogar signifikant höher liegt.

Vgl. Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/ Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), 441; vgl. auch Geiger, VBlBW 2004, 1 (4).

Danach müsste nicht nur bei täglichem oder fast täglichem Cannabiskonsum, sondern auch bei einem dahinter zurückbleibenden Konsum damit gerechnet werden, dass unter (gegebenenfalls nur noch schwach nachwirkendem und gleichwohl gefahrerhöhendem) Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt wird. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers von der zuerst genannten engeren Auffassung ausginge, bestanden vorliegend deutliche, fast schon an Gewissheit grenzende Anzeichen für einen regelmäßigen Cannabiskonsum, die der näheren ärztlichen Abklärung bedurften. Das ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

Geht man unter Vernachlässigung der Herkunft der vom Kläger eingeführten Cannabisprodukte aus den Niederlanden, die für einen überdurchschnittlichen THC-Gehalt spricht, und unter Berücksichtigung der oben genannten Angaben für 1999 im Rauschgiftjahresbericht 2004 von einem vorsichtig geschätzten durchschnittlichen THC-Gehalt der beim Kläger beschlagnahmten Ware von 6,5% aus und veranschlagt man mit dem Verwaltungsgericht und der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, NZV 2002, 427 (430) = NWVBl. 2002, 269 ff., und vom 17. Januar 2003 - 19 B 2101/02 -, mwN.

die THC-Menge pro Konsumeinheit auf 15 mg - der Kläger greift diese Feststellung nicht mit Zulassungsgründen an -, so ergibt sich, dass der Kläger am 3. Februar 1999 einen Vorrat für rund 42 Cannabis-Konsumeinheiten mit sich geführt hat. Dabei kommt es im Übrigen nicht darauf an, welchen genauen, erst anhand einer Wirkstoffanalyse zu ermittelnden THC-Gehalt die vom Kläger erworbenen Cannabisprodukte aufgewiesen haben. Denn für die Frage des beim Kläger anzutreffenden bzw. zu befürchtenden Konsummusters ist allein ausschlaggebend, welche Erwartungen er mit dem Erwerb des Cannabis verbunden hat bzw. verbinden durfte. Die vom Kläger erworbenen Cannabisprodukte ermöglichten bei Erreichen der zu erwartenden durchschnittlichen Qualität - etwa - über einen Zeitraum von zwei Monaten einen fünfmaligen Cannabiskonsum pro Woche. Damit sprachen ganz erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen auf längere Sicht - und nicht nur für eine kurze Phase des Experimentierens - und zur Ermöglichung eines in dichter Abfolge stattfindenden - und nicht nur sporadischen - Cannabiskonsums berechneten Vorrat an THC-haltigen Betäubungsmitteln erworben hatte. Deshalb war ein nicht mehr nur theoretischer, sondern vielmehr dringender Verdacht auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum iSd Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gegeben. Dieser Verdacht ließ sich zuverlässig nur durch die angeordnete ärztliche Untersuchung zerstreuen, nicht aber durch die bloße Behauptung eines weniger bedenklichen Konsumverhaltens.

Soweit das Bundesverfassungsgericht

ausgeführt hat, dass es im Fall des einmalig festgestellten Besitzes einer kleinen, zum Eigenverbrauch bestimmten Menge Haschisch noch an Anhaltspunkten für das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite fehle, mag das für den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (Besitz von 5 g Haschisch bei der Einreise aus den Niederlanden im März 1994) zutreffend sein. Der hier zu entscheidende Fall weicht davon aber erheblich ab. Die beim Kläger aufgefundene Cannabismenge war annähernd doppelt so groß wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall. Zudem ist zu berücksichtigen, dass seit Mitte der neunziger Jahre der THC-Gehalt von Cannabisprodukten kontinuierlich zugenommen hat (vgl. Rauschgiftbericht des Bundeskriminalamts, S. 44). Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit der vorliegend angeordneten - das mildeste Mittel der Gefahrenerforschung darstellenden -

vgl. etwa Krüger, Gutachten zu dem Fragenkatalog (des BVerfG) zu den Verfahren 1 BvR 2062/96 u.a., S. 5; Berghaus, Gutachterliche Äußerung zu den Fragen des Fragenkatalogs (des BVerfG) zu den Verfahren 1 BvR 2062/96 u.a., S. 13

ärztlichen Begutachtung keineswegs voraussetzt, dass ein die Fahreignung ausschließender Umgang mit illegalen Drogen - im Falles des Cannabiskonsums also entweder ein regelmäßiger Konsum oder aber ein gelegentlicher Konsum in Verbindung mit einem der in Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Tatbestände - bereits feststeht; denn dann bedürfte es keiner weiteren Tatsachenermittlungen mehr.

Es muss vielmehr genügen, dass die im Besitz des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers aufgefundenen Betäubungsmittel einen schwerwiegenden Verdacht auf einen nicht nur gelegentlichen, sondern regelmäßigen Cannabiskonsum begründen. Das ist, wie oben dargelegt, beim Einführen von rund 42 Konsumeinheiten ohne Weiteres zu bejahen, auch wenn aufgrund der Entfernung des Wohnortes des Klägers von der niederländischen Grenze anzunehmen ist, dass nur in größeren zeitlichen Abständen ein neuer Vorrat an Cannabisprodukten angeschafft werden kann. Schließlich ist die Anordnung der ärztlichen Untersuchung unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalles auch ermessensfehlerfrei erfolgt.

Der Rechtsstreit wirft schließlich im Hinblick auf die Problematik der Grenzziehung zwischen einer noch nicht den Verdacht von Eignungsmängeln erzeugenden Menge von Cannabis im Besitz eines Fahrerlaubnisinhabers und einer insoweit ausreichenden Menge keine grundsätzliche Bedeutung iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Bei dem für klärungsbedürftig gehaltenen "Grenzwert" handelt es sich nicht um eine feste Größe, die - nach entsprechender ober- oder höchstrichterlicher Fixierung - auf längere Sicht zu einer vorhersehbaren und zugleich sachgerechten Praxis und Rechtsüberzeugung bei der Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV beitragen könnte. Denn die Erfahrung seit Mitte der neunziger Jahre lehrt, dass sich die Wirkstoffgehalte der in Rede stehenden Rauschmittel fortlaufend ändern und insbesondere die verkehrsmedizinischen Erkenntnisse über die Auswirkungen des Cannabiskonsums z.B. auf die aktuelle Fahrtüchtigkeit im Rauschzustand, auf die langfristige Entwicklung fahrerlaubnisrelevanter Fähigkeiten, auf das Vermögen, zwischen der Rauschmitteleinnahme und dem Fahrzeugführen zu trennen, oder auf die Neigung zum Beikonsum von Alkohol oder anderen das Zentralnervensystem beeinflussenden Substanzen einem steten Wandel unterworfen sind. Dies erfordert eine ständige Anpassung etwaiger "Grenzwerte" an den jeweiligen Kenntnisstand und steht mithin einer für eine Vielzahl künftiger Verfahren Geltung beanspruchenden Fallgruppenbildung entgegen. Außerdem kommt es für die Frage der Zulässigkeit von Gefahrerforschungsmaßnahmen iSv § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV auf eine Reihe weiterer, in einer Gesamtschau zu würdigender Faktoren und nicht allein auf die aufgefundene Substanzmenge an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2007/16_A_4487_04beschluss20070315.html - DE:OVGNRW:2007:0315.16A4487.04.00

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