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Bereits der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln rechtfertigt den Schluss auf die Absicht des Eigenkonsums und damit die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Der lediglich gelegentliche Cannabiskonsum lässt die Fahreignung unberührt, wenn keine zusätzlichen erschwerenden Umstände vorliegen, während die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung entfallen lässt. Für die Abgrenzung von gelegentlichem und regelmäßigem Konsum kommt es darauf an, ob der Cannabiskonsum insgesamt eine solche Häufigkeit aufweist, dass der Alltag des Konsumenten von der Drogenaufnahme geprägt ist und eine zuverlässige Trennung vom Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr nachhaltig erschwert ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |