|
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, auch wenn günstigere Reparaturmöglichkeiten in freien Werkstätten vorgetragen werden, sofern deren Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen ist. Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten, da der Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon besteht, ob der Wagen tatsächlich repariert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |